In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 331)
Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.

Artikel 4 (Strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen)

(1) Strategisch wichtige Gebäude sind:

  1. Kasernen und andere Gebäude der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr der Bezirkshauptorte, der Stützpunktfeuerwehr und der Landesfeuerwehrschule,
  2. Gebäude des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens mit Erster-Hilfe-Stelle (Krankenhäuser, Kliniken, akkreditierte Kurkliniken und Ähnliche),
  3. Landesnotrufzentrale mit den Rufnummern 115/118,
  4. Operativer Sitz des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz und des Italienischen Roten Kreuzes in Bozen,
  5. Gebäude, die gemäß dem Landeszivilschutzplan und den Gemeindezivilschutzplänen als strategisch gelten.

(2) Strategisch wichtige Infrastrukturen sind:

  1. Flughäfen,
  2. Hubschrauberlandeplätze für den Landesrettungsdienst,
  3. Strukturen für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, beschränkt auf Hochspannungsanlagen,
  4. Strukturen für die Kommunikation und die Übertragung von Daten:
    1. Landesfunknetz,
    2. Sendeanlagen der Rundfunk-Anstalt-Südtirol (RAS),
    3. Netze der Radio- und Fernsehsender, die mit der Landesverwaltung einen Vertrag über das Bevölkerungsinformations-system abgeschlossen haben.
  5. Brücken und Tunnel mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von mindestens 16.000 Fahrzeugen und einer Spannweite von mindestens 20 Metern,
  6. Infrastrukturen, die gemäß dem Landeszivilschutzplan und den Gemeindezivilschutzplänen als strategisch gelten.