Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.
(1) Diese Bestimmungen regeln die Kriterien für erdbebengerechte Projektierung, die Bemessungsgrößen für strategisch wichtige und relevante Gebäude und Infrastrukturen, sowie die Erfüllungsfaktoren für Umbauten. Von der Regelung ausgenommen sind Bauwerke, für welche Sonderbestimmungen gelten, wie z. B. Talsperren.
(2) Die Gemeinden der Provinz Bozen werden im Sinne der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 20. März 2003, Nr. 3274, als Zone 4 klassifiziert, einschließlich der in Anlage A) angeführten neun Gemeinden des Vinschgaus.
(1) Für diese Bestimmungen gelten folgende Definitionen:
(1) Die Neubauten laut Artikel 2 müssen erdbebengerecht projektiert werden, und zwar nach den neuen Projektierungskriterien laut Ministerialdekret vom 14. Jänner 2008 “Verabschiedung der neuen technischen Vorschriften für Bauten”.
(2) Die Gemeinden laut Anlage A) weisen eine erhöhte Erdbeben-gefährdung auf. In diesen werden die vereinfachten Regeln der seismischen Planung und Überprüfung, die im 7. Kapitel des Ministerialdekrets laut Absatz 1 für Bauten in der Zone 4 vorgesehen sind, nicht angewandt.
(3) Für Umbauten wird für alle Gemeinden der Provinz Bozen mit Ausnahme der in Anlage A) aufgelisteten Gemeinden der Erfüllungsfaktor 0,40 festgelegt.
(1) Strategisch wichtige Gebäude sind:
(2) Strategisch wichtige Infrastrukturen sind:
(1) Im Hinblick auf einen möglichen Einsturz relevante Gebäude sind Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und deren Traufhöhe mehr als 24 Meter beträgt, sowie Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und zumindest zur Hälfte folgenden Zweckbindungen unterliegen:
(2) Relevante Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die auch auf Grund funktioneller Baulose ganz oder teilweise bestimmt sind für:
(3) Denkmalgeschützte Gebäude müssen nicht an die Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen angepasst werden. Dienen sie ganz oder zu mindestens 50 Prozent dem unter den Absätzen 1 und 2 genannten Zweck, so ist bei einem kompletten Umbau in jedem Fall dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der Erdbebensicherheit eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand gewährleistet wird.
GEMEINDEN MIT ERHÖHTER ERDBEBENGEFÄHRDUNG
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.