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In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 271)
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.

Art. 20 (Meldung der Tätigkeitsaufnahme)

(1) Die Tätigkeit kann unmittelbar nach entsprechender Meldung bei der Handelskammer aufgenommen werden. Die Meldung muss Folgendes enthalten:

  1. die vollständigen persönlichen Daten des Betriebsinhabers und, sofern vorhanden, der technisch verantwortlichen Person,
  2. die Firmenbezeichnung, den Hauptsitz und allfällige Zweigniederlassungen, das Datum des Beginns der Tätigkeit und die Art der gemeldeten Tätigkeit,
  3. die Anzahl der qualifizierten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.

(2) Der Meldung sind das Gutachten darüber, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Geräte laut Artikel 19 Absatz 5 gegeben sind, und die Bestätigung über den Besuch des speziellen Ausbildungskurses über strukturierte Verkabelung beizulegen.

(3) Die Handelskammer stuft das Unternehmen in einen der drei Ermächtigungsgrade ein, nachdem sie festgestellt hat, dass die persönlichen, beruflichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind; dies teilt sie der betroffenen Person und der örtlich zuständigen staatlichen Behörde im Bereich Telekommunikation mit. Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so verfügt sie das Verbot der Fortsetzung der Tätigkeit und die Aufhebung ihrer Wirkungen, es sei denn, die betroffene Person passt, wenn dies möglich ist, die Tätigkeit und deren Wirkungen den geltenden Bestimmungen innerhalb der von der Handelskammer festgesetzten Frist an.