Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Februar 2009, Nr. 7.
(1) Das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung überprüft die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Anträge. Bei unvollständigen Anträgen räumt die Landesverwaltung den Antragstellern eine Frist von 15 Tagen zur Vervollständigung der fehlenden Unterlagen ein.
(2) Im Falle von Forschungsprojekten erfolgt die Bewertung nach wissenschaftlichen Forschungsstandards und wird vom technischen Beirat gemäß Artikel 7 des Gesetzes vorgenommen. Um eine objektive und qualitativ hochrangige Beurteilung sicher zu stellen, kann die Landesregierung auch eine national oder international anerkannte Institution mit der Bewertung der Forschungsprojekte beauftragen.