(1) Der Betreiber und der Konzessionsinhaber haften für Schäden, die durch das Öffnen der Ablassvorrichtungen verursacht werden. Sie sind verpflichtet, auf eigene Spesen die von der Agentur vorgeschriebenen Maßnahmen zur Behebung des verursachten Umweltschadens und zur Vorbeugung einer eventuellen Wiederholung durchzuführen.