(1) Nicht verunreinigte Niederschlagswässer, für die die Sammlung oder die Versickerung im Boden oder in die oberen Bodenschichten nicht vorgeschrieben ist, können ohne jegliche Vorbehandlung in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Einleitung von schwach verunreinigtem, von verunreinigtem und von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer ist nur in technisch begründeten Fällen zulässig.
(2) Die Niederschlagswässer werden vor der Einleitung in Oberflächengewässer mindestens folgenden Vorbehandlungen unterzogen:
- schwach verunreinigte Niederschlagswässer: Schlammfang, mit Ausnahme der nachfolgenden Niederschlagswässer,
- verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Schlammfang,
- verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung.
(3) In Bezug auf die Erreichung der Umweltqualitätsziele der Gewässer können weitergehende Behandlungen verlangt werden wie jene, die mit Systemen zur oberflächlichen Versickerung realisiert werden, kombiniert mit darunter liegenden Versickerungsdrainagen oder mit Retentionsraumversickerung. Einleitungen von Brücken und Viadukten mit einer Länge unter 25 m müssen nicht vorbehandelt werden.
(4) Wenn es die umweltmäßigen und hydraulischen Eigenschaften des Vorfluters erfordern oder wenn die hydraulische Leistungsfähigkeit der Kanalisation nicht ausreicht, werden geeignete Maßnahmen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers vorgesehen, um eine Verringerung der Hochwasserspitzen zu erreichen. Für Abflussflächen über 2 ha sind geeignete Rückhaltesysteme vorgesehen, die einen maximalen Abfluss von 50 l/s·ha garantieren. Außerdem sind die Vorschriften der Landesabteilung Wasserschutzbauten zu beachten.
(5) Niederschlagswässer von Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink und Blei mit einer Oberfläche über 500 m² werden zum Rückhalt der Schwermetalle mit geeigneten Filtern wie beispielsweise Zeolithfiltern vorbehandelt, wenn die Einleitung in Oberflächengewässer vorgesehen ist.