(1) Feste und halbfeste Stoffe und Materialien, die eine Verunreinigung des Untergrundes oder der Gewässer verursachen können, werden auf dichten und gegen die Stoffe beständigen Grundflächen gelagert. Diese Stoffe müssen vor Niederschlagswasser und, im Fall von Stäuben, vor Wind geschützt werden. Das Niederschlagswasser wird unter Beachtung der Bestimmungen laut IV. Kapitel gesammelt und entsorgt.