Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Februar 2008, Nr. 8.
(1) Wer im Besitz des von der Kommission laut den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises bezogen auf das Doktorat oder eines von der Landesregierung diesen für gleichwertig erklärten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, genannten Förderungsmaßnahmen kommen.
(2) Wer nicht im Besitz des in Absatz 1 genannten Nachweises ist, kann die angemessene Sprachkenntnis im Rahmen eines Hörverständnistests der deutschen und italienischen Sprache nachweisen. Der Hörverständnistest, sowie die von der Landesregierung für gleichwertig erklärten Nachweise müssen dem Grad der Zweisprachigkeit entsprechen, welcher für das Doktorat vorgesehen ist und wird im Rahmen der Ausschreibung genauer definiert.