In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

o) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 41)
Verordnung über die Facharztausbildung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Februar 2008, Nr. 8.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Maßnahmen im Bereich der Facharztausbildung in Durchführung des III. Titels des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

Art. 2 (Sprachkenntnisse)

(1) Wer im Besitz des von der Kommission laut den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises bezogen auf das Doktorat oder eines von der Landesregierung diesen für gleichwertig erklärten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, genannten Förderungsmaßnahmen kommen.

(2) Wer nicht im Besitz des in Absatz 1 genannten Nachweises ist, kann die angemessene Sprachkenntnis im Rahmen eines Hörverständnistests der deutschen und italienischen Sprache nachweisen. Der Hörverständnistest, sowie die von der Landesregierung für gleichwertig erklärten Nachweise müssen dem Grad der Zweisprachigkeit entsprechen, welcher für das Doktorat vorgesehen ist und wird im Rahmen der Ausschreibung genauer definiert.

Art. 3 (Verpflichtungen nach erfolgter Facharztausbildung)  delibera sentenza

(1) Innerhalb von zehn Jahren nach Absolvierung der Spezialisierung oder nach Beendigung des Praktikums müssen die Begünstigten der Förderungsmaßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes für vier Jahre im Landesgesundheitsdienst Vollzeitdienst leisten. Liegen triftige Gründe vor, kann Teilzeitdienst geleistet werden. Für die Begünstigten von Beiträgen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes verkürzt sich die Dienstdauer im Verhältnis zur Dauer der Beitragsgewährung. Damit die Förderungsmaßnahme gewährt werden kann, müssen sich die Interessenten schriftlich zur Dienstleistung verpflichten.

(2) Die Verpflichtung laut Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn die betreffende Person nachweist, dass sie um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen hat, aus dem sie als geeignet hervorgegangen ist, oder wenn sie in die Rangordnungen für vertragsgebundene Personen eingetragen, jedoch nicht zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit beim Dienst selbst aufgefordert wurde.

(3) Kommen die Begünstigten der Verpflichtung laut Absatz 1 nicht bzw. nur teilweise nach, oder können sie die Verpflichtung nicht eingehen, weil ihnen der laut Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweis bezogen auf das Doktorat oder die von der Landesregierung für gleichwertig erklärten Nachweise fehlt, müssen sie die erhaltenen Zuwendungen und die jährlich angereiften gesetzlichen Zinsen zurückzahlen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sie die Ausbildung abbrechen. Die Höhe des Betrages, der zurückzuzahlen ist, wird von der Landesregierung gemäß Berechnung des Absatz 4 beschlossen.

(4) Wird die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, müssen die Begünstigten:

  • -  Im Sinne des Artikel 25 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzahlen;
  • -  einen Teil der finanziellen Zuwendung oder der Beihilfe samt der gesetzlich angereiften Zinsen zurückzahlen, wenn sie der Verpflichtung nur teilweise nachkommen, und zwar für jedes Jahr bis zu einem Maximum von 4 Jahren – oder jeden Jahresbruchteil von mehr als sechs Monaten – nicht geleisteten Dienstes 17,5 Prozent des Stipendiums.

(5) Wird die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht oder nur teilweise eingehalten, so wird im Rahmen des in Absatz 4 vorgesehenen Ausmaßes und auf Vorschlag des zuständigen Landesrates mit Beschluss der Landesregierung die Höhe des Stipendiums oder der Beihilfe festgelegt, die zurückzuzahlen ist, wobei allfällige Rechtfertigungen des oder der Betroffenen berücksichtigt werden können.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 35 del 03.02.2003 - Sanitari - assegno o contributo di specializzazione - inadempimento dell'interessato - determinazione di restituzione di parte del beneficio - occorre motivazione specifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 06.11.2001 - Mancata comunicazione di avvio di procedimento - personale medico - assegni di specializzazione - restituzione: interessi

2. Abschnitt
Förderungsmaßnahmen

Art. 4 (Vereinbarungen zur Facharztausbildung)

(1) Die Vereinbarungen laut III. Titel II. Abschnitt des Gesetzes sehen zusätzlich zu dem, was im Gesetz festgehalten ist, Folgendes vor:

  • a)  die Höhe des Betrages, den das Land gegebenenfalls der Universität oder der vertragsgebundenen Einrichtung für die Errichtung von Stellen für die Facharztausbildung zahlen muss, sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten;
  • b)  dass in den Auswahlverfahren nach der Auswertung durch das Land die Universität oder die Einrichtung eine weitere Auswertung vornehmen kann;
  • c)  dass in den Ausschreibungen der Auswahlverfahren oder in den Wettbewerbsausschreibungen auch die notwendigen Voraussetzungen für die Besetzung der zusätzlichen Ausbildungsstellen angegeben werden;
  • d)  dass die Universität oder die vertragsgebundene Einrichtung dem Facharztanwärter bzw. der Facharztanwärterin die von der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Beträge entrichtet;
  • e)  dass die Universität oder die Einrichtung zu Gunsten des Facharztanwärters bzw. der Facharztanwärterin eine Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließt;
  • f)  die Einrichtung eines Gremiums, in welchem das Land und die Universität oder die Einrichtung vertreten sind, das über die Einhaltung der Vereinbarung wacht und allfällige Streitigkeiten zu schlichten versucht;

(2) Die Vereinbarungen haben normalerweise eine Dauer von drei Jahren und können maximal für 9 Jahre erneuert werden.

(3) Artikel 5, Absatz 8 dieses Gesetzes regelt die Höhe der Beträge, die den Universitäten und den vertragsgebundenen Einrichtungen im Sinne der festgelegten Vereinbarungen entrichtet werden.

(4) Die Vereinbarungen können eine institutionalisierte und periodische Fortbildung nach erfolgter Facharztausbildung vorsehen.

Art. 5 (Finanzielle Zuwendungen zur Facharztausbildung)

(1) Auswahlverfahren für die Zuweisung der finanziellen Zuwendungen laut Titel III Abschnitt III des Gesetzes, welche im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die Fächer und die Anzahl der Plätze, eventuell die Strukturen, bezüglich welcher die finanzielle Zuwendung in Anspruch genommen werden kann, die Frist für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten sowie die Auswahlmodalitäten festgelegt. Die Frist für die Einreichung der Gesuche darf nicht weniger als 30 Tage ab Veröffentlichung betragen.

(2) Das Auswahlverfahren kann vorsehen, dass gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, Zusatzentschädigungen bestimmten Kategorien von Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorbehalten sind.

(3) Das Auswahlverfahren kann für vertragsgebundene und nicht vertragsgebundene Einrichtungen unterschiedlich sein. Bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen kann das Auswahlverfahren vorsehen, dass die finanzielle Zuwendung ausschließlich dann gewährt werden kann, wenn die Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(4) Im Gesuch müssen die Facharztrichtung und die Universität oder die Einrichtung, für die man sich bewirbt, angegeben werden. Dem Gesuch müssen die Unterlagen über das Kurrikulum beigelegt werden.

(5) Die Bewertungskommission erstellt nach Überprüfung der Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache und der Überprüfung der Unterlagen die Rangordnung der Geeigneten. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich sowie mindestens eine Fachperson für die italienische Sprache und eine Fachperson für die deutsche Sprache angehören.

(6) Die Bewertung der Gesuche und die Erstellung der Rangordnung basieren auf folgenden Bewertungsunterlagen, entsprechend dem im Auswahlverfahren angegebenen Punktesystem:

  • a)  Titel welche als Zugangsvoraussetzung zu den in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, genannten Förderungsmaßnahmen gelten, mit besonderer Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse und Postgraduate-Abschlüsse;
  • b)  wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Forschungstätigkeit, Veröffentlichungen und Beteiligung an Initiativen und Organismen im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • c)  Aus- und Weiterbildungsnachweise im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • d)  Nachweise über geleistete Dienste im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • e)  Nachweise über die Unterrichtstätigkeit im jeweiligen Bereich.

(7) Bei Punktegleichstand werden Bewerber bzw. Bewerberinnen ohne Facharzttitel bevorzugt.

(8) Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich je nach Ausbildungsort unter Berücksichtigung der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung von 1.549,37 Euro bis 2.500,00 Euro monatlich brutto.

(9) Für Zusatzqualifikationen nach absolvierter Fachausbildung können je nach Bedarf des Landesgesundheitsdienstes sowie im Verhältnis zur Dauer der Zusatzqualifikation Beiträge im Ausmass von 50 Prozent der Inskriptionsgebühren bis zu maximal 2.500,00 Euro jährlich oder die in Absatz 8 vorgesehenen Beträge aufgrund der festgelegten Kriterien gewährt werden.

Art. 6 (Verpflichtungen während der Ausbildung bei nicht konventionierten Strukturen)

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages übermitteln die Begünstigten der finanziellen Zuwendungen dem Land eine Erklärung über den erfolgten Ausbildungsbeginn samt Unterlagen über den erfolgten Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung.

(2) Am Ende eines jeden Semesters oder der von der Studienordnung vorgesehenen kürzeren Periode übermitteln die Begünstigten dem Land eine ordnungsgemäß gegengezeichnete Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass die Ausbildungstätigkeiten vorschriftsmäßig abgeleistet wurden.

(3) Die finanziellen Zuwendungen werden auf der Grundlage der Erklärung laut Absatz 1 geleistet.

Art. 7 (Verpflichtungen während der Ausbildung bei konventionierten Strukturen)

(1) Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages übermittelt die jeweilige Struktur eine Erklärung über den erfolgten Ausbildungsbeginn.

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Art. 8 (Ausbildungsstellen)

(1) Die Facharztausbildung kann bei den Strukturen des Landesgesundheitsdienstes absolviert werden, die ordnungsgemäß als Ausbildungseinrichtungen akkreditiert wurden.

(2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 entspricht den auf staatlicher Ebene vorgegebenen Kriterien gemäß Artikel 37 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung.

(3) Die Auswahlverfahren werden unter Beachtung der Bestimmungen über die Personalauswahl im Bereich der lokalen öffentlichen Körperschaften eingeleitet.

Art. 9 (Personal in Wartestand)

(1) Das Personal laut Artikel 32 des Gesetzes kann an den Auswahlverfahren für die Zuweisung einer finanziellen Zuwendung im Sinne des Artikels 8 dieses Dekrets teilnehmen.

Art. 10 (Übergangsbestimmung)

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Dekrets die Fachausbildung bereits absolviert und entsprechende Förderungsmaßnahmen bezieht, kann an den Auswahlverfahren für die Ausbildungsstellen laut Artikel 8 Absatz 3 teilnehmen.

Art. 11 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 1988, Nr. 6, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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