Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2001, Nr. 72, wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.