In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 21)
Verordnung über die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten

1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) In Durchführung der nachstehend angeführten Bestimmungen regelt diese Verordnung die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Grund-, Mittel-, Ober- und Berufsschulen für außerschulische Tätigkeiten:

  1. Artikel 1 des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 26, in geltender Fassung, betreffend Bestimmungen zur Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen für außerschulische kulturelle und sportliche Tätigkeiten,
  2. Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, betreffend Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich,
  3. Artikel 13 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, betreffend Bestimmungen zur Autonomie der Schulen.

(2) Die Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen ist unterschiedlich, je nachdem, ob die schulische Struktur für sportliche Tätigkeiten bestimmt oder nicht bestimmt ist.

massimeBeschluss Nr. 3393 vom 22.09.2008 - Verordnung über die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, für außerschulische Tätigkeiten: Festlegung der Benutzungstarife von seiten des Landes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4489 vom 01.12.2008)

Art. 2 (Allgemeine Kriterien für die Benutzung)

(1) Bei der Benutzung der Sachen laut Artikel 1 hat die Bevölkerung der Gemeinde Vorrang, in der sich die Sachen befinden.

(2) Bei Durchführung mehrerer gleichzeitiger Veranstaltungen werden folgende Vorrangskriterien angewendet:

  1. Veranstaltungen von internationaler und nationaler Bedeutung,
  2. Veranstaltungen mit Bedeutung auf Landesebene,
  3. Veranstaltungen mit Bedeutung auf Bezirksebene,
  4. Veranstaltungen mit Bedeutung auf Gemeindeebene.

Art. 3 (Stundenplan)

(1) Zu Beginn eines jeden Schuljahres erstellt der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin oder der Verwahrer bzw. die Verwahrerin der Liegenschaft nach Überprüfung der Vereinbarkeit der außerschulischen Benutzung der Einrichtung mit sämtlichen schulischen und schulbegleitenden Tätigkeiten den Stundenplan für die Benutzung für außerschulische Tätigkeiten. Im Stundenplan ist ferner die schulfreie Zeit angeführt, in der die Anlagen zur Verfügung stehen.

(2) Der Stundenplan wird der Gemeinde übermittelt und an der Amtstafel der einzelnen Schulen angeschlagen.

(3) Bis zur Erstellung des Stundenplans stehen die schulischen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für außerschulische Tätigkeiten ab 18.00 Uhr sowie während der schulfreien Zeit zur Verfügung.

Art. 4 (Gesuche)

(1) Die Gesuche um Benutzung der Sachen laut Artikel 1 werden an den zuständigen Schuldirektor bzw. die zuständige Schuldirektorin gerichtet.

(2) Die Gesuche um Benutzung der überschulischen Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes werden an die zuständigen Verwahrer bzw. Verwahrerinnen gerichtet. Die Gesuche um Benutzung der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen der Berufsschulen und jener der Fachschulen der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung werden hingegen an den Direktor bzw. die Direktorin der betreffenden Schule gerichtet.

(3) Einzureichen sind die Gesuche laut den Absätzen 1 und 2

  1. bis zum 30. April für die Benutzung während der Sommerferien,
  2. bis zum 15. Juli für die Benutzung über das ganze Schuljahr oder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat,
  3. bei gelegentlicher Benutzung mindestens 14 Tage vorher.

(4) Nach Berücksichtigung der fristgerecht eingereichten Gesuche können auch jene Gesuche angenommen werden, die nach Ablauf der Fristen laut Absatz 3 eingereicht werden.

Art. 5 (Ermächtigung)

(1) Nach Zahlung der Kaution laut Artikel 12 und nach Unterzeichnung der Benutzungsbedingungen erteilt der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin die Ermächtigung zur Benutzung der Sachen laut Artikel 1.

(2) Die Ermächtigung zur Benutzung von Gebäuden der Berufsschulen und von jenen der Fachschulen der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird vom Direktor bzw. von der Direktorin der betreffenden Schule erteilt.

(3) Die Ermächtigung zur Benutzung der überschulischen Sportanlagen und -einrichtungen wird vom Verwahrer bzw. von der Verwahrerin der betreffenden Struktur erteilt.

(4) Die Ermächtigung wird erteilt:

  1. bis zum 15. Oktober für die Benutzung über das ganze Schuljahr oder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat,
  2. bis zum 20. Mai für die Benutzung während der Sommermonate,
  3. innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Gesuchs bei gelegentlicher Benutzung.

(5) Die Ermächtigung gilt für höchstens ein Jahr und verpflichtet den Inhaber,

  1. die Schulordnung einzuhalten,
  2. nur die Strukturen oder Flächen zu benutzen, die Gegenstand der Ermächtigung sind,
  3. die Einrichtungen und die Ausstattung, die zur Verfügung stehen, sachgemäß und nur für die vorgesehenen Funktionen zu benutzen,
  4. allfällige Mängel und Schäden unverzüglich der Schuldirektion zu melden,
  5. sich ohne Erlaubnis nicht im Gebäude aufzuhalten,
  6. die festgelegten Stundenpläne einzuhalten.

(6) Der Ausfall der Tätigkeit muss mindestens einen Tag vorher mitgeteilt werden.

Art. 6 (Aussetzung der Wirksamkeit der Ermächtigung)

(1) Die Wirksamkeit der Ermächtigung kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:

  1. unterlassene Zahlung der Rückvergütung der Spesen,
  2. unterlassene Einhaltung der Benutzungsbedingungen,
  3. unterlassener Schadensersatz innerhalb der vorgesehenen Fristen,
  4. Feststellung rechtswidrigen Verhaltens.

(2) Bei unvorhergesehener und dringender Notwendigkeit von Seiten der Schule können die außerschulischen Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden.

(3) Die außerschulische Tätigkeit wird wieder aufgenommen, wenn die Gründe für die Aussetzung beseitigt sind.

Art. 7 (Benutzung der Fachunterrichtsräume)

(1) Zusätzlich zu den Bedingungen laut Artikel 5 wird die Ermächtigung zur Benutzung der Fachunterrichtsräume nur dann erteilt, wenn die Anwesenheit von Fachpersonal gewährleistet ist.

Art. 8 (Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen)

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften laut Artikel 5 sind für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen Sportbekleidung und Turnschuhe vorgeschrieben.

Art. 9 (Vorrangskriterien für die Benutzung der Strukturen, die nicht sportlichen Tätigkeiten dienen)

(1) Die Ermächtigung zur Benutzung der schulischen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die nicht sportlichen Tätigkeiten dienen, wird nach folgenden Vorrangskriterien erteilt:

  1. Vorbeugungs- und therapeutische Behandlungen für Menschen mit Behinderung sowie Maßnahmen für ihre soziale Eingliederung,
  2. Tätigkeiten und Programme für Jugendliche, die von Vereinen ohne Gewinnabsicht laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden,
  3. Kurse zur Förderung der Zweisprachigkeit laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,
  4. Weiterbildungsinitiativen laut Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,
  5. von öffentlichen Körperschaften oder von verschiedenen Organisationen durchgeführte Tätigkeiten wie künstlerische, kulturelle, soziale, Sprach-, und Bildungsveranstaltungen,
  6. von öffentlichen Körperschaften oder von Universitäten durchgeführte Tätigkeiten,
  7. Tätigkeiten und Veranstaltungen mit Gewinnabsicht.

Art. 10 (Vorrangskriterien für die Benutzung von Turnhallen und Sportanlagen)

(1)Die Ermächtigung zur Benutzung der Turnhallen, Schwimmbäder und Sportanlagen wird nach folgenden Vorrangskriterien erteilt:

  1. Vorbeugungs- und therapeutische Behandlungen für Menschen mit Behinderung sowie Maßnahmen für ihre soziale Eingliederung,
  2. Tätigkeiten von Amateursportvereinen, die einem Fachsportverband oder einem Dachverband angegliedert sind:
    1. Jugendsporttätigkeiten, welche Vorrang haben;
    2. andere Tätigkeiten;
  3. Aus- und Weiterbildungstätigkeiten im Sportbereich sowie Sportveranstaltungen, die von den Dachverbänden oder vom Landeskomitee der Fachsportverbände durchgeführt werden,
  4. von öffentlichen Körperschaften und von Universitäten durchgeführte Tätigkeiten,
  5. Freizeit-Sporttätigkeiten,
  6. Vereinstätigkeiten außerhalb des Sportbereiches,
  7. kommerzielle Tätigkeiten.

(2)Zur optimalen Auslastung der Sportanlagen und der Einrichtungen erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der Art der Benutzung, der Benutzeranzahl und der Benutzungsdauer. An den Wochenenden und während der Sommerferien haben die Tätigkeiten laut Buchstabe c) gegenüber den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) angegebenen Tätigkeiten Vorrang.2)

Art. 11 (Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen)

(1)Der für die Erteilung der Ermächtigung bindende Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten wird von einer Kommission einvernehmlich ausgearbeitet. Diese besteht aus zwei Personen in Vertretung der betreffenden Gemeinde, von denen eine Person den Vorsitz führt, und zwei Personen in Vertretung der Schulen. In Gemeinden mit nur einer Turnhalle oder nur einer Sportanlage wird der Benutzungsplan von einer Person in Vertretung der Gemeinde und einer Person in Vertretung der Schule ausgearbeitet.

(2)Die Kommission legt die Vorgangsweise für die Prüfung der Gesuche fest.

(3)Die Benutzung der Turnhallen und der Sportanlagen für gelegentliche Tätigkeiten und Tätigkeiten von geringer Dauer wird nicht im Benutzungsplan eingetragen. Sie wird direkt vom Schuldirektor bzw. von der Schuldirektorin autorisiert.

Art. 12 (Rückvergütung der Spesen und Kaution)

(1)Die Rückvergütung wird vom Eigentümer nach Art der Benutzung im Rahmen der Mindest- und Höchstgrenzen laut den Anhängen A und B festgelegt und kann im Falle einer Benutzung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat auch in Raten erfolgen.

(2)Die Rückvergütung der Spesen, die direkt der Schule überwiesen werden muss, deckt die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Überwachung und Instandhaltung der Gegenstände.

(3)Die Kaution für die Benutzung der Räumlichkeiten, mit Ausnahme der Unterrichtsräume, beträgt 500,00 Euro. Falls der Nutzer durch eine Haftpflichtversicherung für die ausgeübte Aktivität ausreichend abgesichert ist, wird von der Zahlung der Kaution abgesehen.

(4)Die Kaution dient als Sicherstellung für eventuelle Schäden oder außerordentlicher Reinigungsarbeiten. Zusätzliche Ausgaben werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten errechnet und sind in den Benutzungsbedingungen geregelt.

(5)Für die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Landesberufs- und Landesschulen werden die Rückvergütung der Spesen und die Kaution der Autonomen Provinz Bozen überwiesen.

(6)Für die Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen im Eigentum der Gemeinde behält die Schule 50 Prozent der Rückvergütung und überweist den Restbetrag der betreffenden Gemeinde.3)

Art. 13 (Befreiung von der Rückvergütung der Spesen)

(1)Die von Vereinen ohne Gewinnabsichten durchgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind von der Bezahlung der Rückvergütung der Spesen befreit.

(2)Die Eigentümerkörperschaft kann zusätzlich zu den obgenannten Befreiungen beschließen, weitere Befreiungen vorzunehmen. Dabei kann sie von der Einhebung der Rückvergütung der Spesen oder der Kaution vollständig oder auch nur teilweise absehen. Die Befreiungskriterien werden von der Eigentümerkörperschaft festgelegt.

(3)Eine Rückvergütung oder Kaution werden in folgenden Fällen nicht eingehoben:

  1. Tätigkeiten oder Veranstaltungen von Schulgremien im Rahmen institutioneller Tätigkeiten der Schulen,
  2. Tätigkeiten oder Veranstaltungen, die von den Pädagogischen Instituten oder der Eigentümerkörperschaft organisiert werden,
  3. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Landespersonal,
  4. Tätigkeiten der Musikinstitute,
  5. institutionelle Tätigkeiten der Landes- und Gemeindeverwaltungen,
  6. Tätigkeiten, die vom Eigentümer organisiert werden.

(4)Wenn der Schulhaushalt durch die außerschulische Benutzung belastet wird, wird ein entsprechender Ausgleich vorgenommen.4)

2)

Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

3)

Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

4)

Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

Art. 14 (Vereinbarung mit der Eigentümerkörperschaft)

(1) Nach Einigung zwischen Schuldirektion und Gemeinde und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benutzungskosten kann von den Bestimmungen über die Gesuche, die Ermächtigung, die Zahlung und Aufteilung der Rückvergütung der Spesen sowie die Kaution und die Reinigung abgewichen werden. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 11 und 13 können durch die genannte Vereinbarung nicht geändert werden.

Art. 15 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2001, Nr. 72, wird aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A

  1. Allgemeine Unterrichtsräume:
    von 2,00 Euro bis 10,00 Euro
  2. Fachunterrichtsräume:
    von 10,00 Euro bis 80,00 Euro
  3. Räume für den fachpraktischen Unterricht an technischen und berufsbildenden Schulen, die mit hochwertigen Einrichtungen ausgestattet sind:
    von 10,00 Euro bis 80,00 Euro
  4. Aula Magna und Hörsäle*:
    von 20,00 Euro bis 100,00 Euro
    *) die Beträge werden nur bei einer Aufnahmefähigkeit von über 80 Sitzplätzen entrichtet
  5. Mensen und angeschlossene Küchen:
    von 20,00 Euro bis 100,00 Euro
  6. Mensen ohne angeschlossene Küche:
    von 10,00 Euro bis 80,00 Euro
  7. Lehrküche:
    von 10,00 Euro bis 80,00 Euro
  8. Produktionsküche:
    von 10,00 Euro bis 80,00 Euro.

ANHANG B

  1. Sporthallen (über 400 m²):
    von 5,00 Euro bis 25,00 Euro je Hallenabschnitt;bei zwei- oder dreiteiligen Turnhallen erfolgt die Zahlung im Verhältnis zum benutzten Teil der Halle.
  2. Normalturnhallen zwischen 200 und 400 m2 (33/27x18/15m)
    von 5,00 Euro bis 20,00 Euro
  3. Kleinturnhallen bis zu 200 m² (24/20x12/10m)
    von 2,00 Euro bis 15,00 Euro
  4. Andere Arten von Turnhallen - Kraftraum und Ähnliche von 2,00 Euro bis 15,00 Euro
  5. Freisportanlagen von 5,00 Euro bis 25,00 Euro.
    Die Beträge richten sich nach der Größe der Anlage; für die Abendbenutzung werden 30 Prozent für Beleuchtungsspesen aufgeschlagen.
  6. Schwimmbäder:
    von 30,00 bis 100,00 Euro.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21
ActionActionb) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 26
ActionActionc) Landesgesetz vom 18. November 1978, Nr. 60
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37 
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Februar 1994, Nr. 5
ActionActionf) Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 11 —
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 10
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis