In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 9 (Zonen für touristische Einrichtungen)

(1) In strukturschwachen Gebieten laut Artikel 4 Absatz 2 und in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes Zonen für touristische Einrichtungen ausgewiesen werden. In touristisch entwickelten und stark entwickelten Gebieten laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 können Zonen für Tanzlokale im Sinne von Artikel 4 der Gastgewerbeordnung und, unter Beachtung der folgenden Absätze im Rahmen eines Tourismusentwicklungskonzepts, Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung ausgewiesen werden.

(2) Die für das jeweilige Gebiet zuständige Gemeinde erstellt das Tourismusentwicklungskonzept, welches folgenden Inhalt haben muss:

  1. die demografischen und die wirtschaftlichen Eckdaten der Gemeinde, die vorhandenen touristischen Einrichtungen, die vorhandene Verkehrssituation, die Umwelt- und Raumverträglichkeit, die Angabe der Gründe für die Notwendigkeit weiterer Zonen für touristische Einrichtungen,
  2. das Erweiterungspotential der bestehenden Beherbergungsbetriebe,
  3. Kriterien für die Ausweisung von Zonen, in welchen bereits gastgewerbliche Betriebe laut Gastgewerbeordnung bestehen,
  4. Kriterien für die Ausweisung von neuen Zonen für touristische Einrichtungen,
  5. das maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung.

(3) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bauleitplans ist die positive Begutachtung des Tourismusentwicklungskonzepts durch die Landesregierung, die das maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden Zonen für touristische Einrichtung zur Beherbergung bestimmt.

(4) In den Gemeindebauleitplänen wird für Zonen für touristische Einrichtungen, die höchstzulässige Baumassendichte festgelegt, welche mit Ausnahme der Zonen in den Stadtgemeinden laut Absatz 1 den Wert von 2,50 Kubikmeter pro Quadratmeter nicht überschreiten darf, außerdem kann für diese Zonen ein Durchführungsplan vorgeschrieben werden. Bei der Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen muss jenen Zonen der Vorrang eingeräumt werden, in welchen bereits gastgewerbliche Betriebe bestehen. 4)

4)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. März 2010, Nr. 17, und dann durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Mai 2012, Nr. 14, so ersetzt.