In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 2 (Gesamtbettenanzahl)

(1) Im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes ist die Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe innerhalb der Gesamtbettenanzahl auf Landesebene von 229.088 Betten gestattet.

(2) Die quantitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist bis zum Erreichen des in Absatz 1 angegebenen Gesamtbettenbestandes gestattet. Wird dieser Bestand überschritten, kann die Landesregierung die entsprechenden Baukonzessionen annullieren.