Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9
(1) Diese Verordnung enthält in Anwendung des Artikels 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt, Bestimmungen über die Organisation der Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen, in der Folge Schlichtungsstelle genannt, über das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sowie über die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die externen Sachverständigen.