In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 111)
Bestimmungen über die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Februar 2007, Nr. 9

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)

(1) Diese Verordnung enthält in Anwendung des Artikels 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt, Bestimmungen über die Organisation der Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen, in der Folge Schlichtungsstelle genannt, über das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sowie über die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die externen Sachverständigen.

Art. 2 (Grundsätze, die die Tätigkeit der Schlichtungsstelle auszeichnen)

(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  • a)  Freiwilligkeit: Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle setzt die Zustimmung aller notwendigen Parteien laut Artikel 14 Absatz 1 voraus.
  • b)  Unentgeltlichkeit: Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 und unbeschadet einer eventuellen Beteiligung der Versicherungen an den Ausgaben für externe Sachverständige unentgeltlich.
  • c)  Unverbindlichkeit: Die Entscheidung der Schlichtungsstelle und ihre Schlichtungsempfehlung sind für die Parteien nicht bindend. Die Parteien sind frei, anschließend die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne der Artikel 806 und folgende der Zivilprozessordnung.

(3) Die Schlichtungsstelle verfasst ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.

2. Abschnitt
Schlichtungsstelle

Art. 3 (Sekretariat)

(1) Die Landesabteilung Gesundheitswesen stellt der Schlichtungsstelle ein eigenes Sekretariat mit den personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung, die für das ordentliche Funktionieren der Schlichtungsstelle notwendig sind.

(2) Das Sekretariat:

  • a)  ist den Parteien, die die Schlichtungsstelle anrufen, beim Ausfüllen der Vordrucke laut Anlagen 1 und 2 behilflich, die für die Vorlage des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu verwenden sind,
  • b)  legt den Termin für die erste Verhandlung der Parteien vor der Schlichtungsstelle fest,
  • c)  legt für jedes vor der Schlichtungsstelle eröffnete Verfahren eine Amtsakte an,
  • d)  nimmt die Zustellungen und Mitteilungen an die Parteien vor,
  • e)  informiert die Parteien über die Hinterlegung von Unterlagen,
  • f)  bereitet die Unterlagen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle vor, verfasst eventuelle schriftliche Urkunden und sorgt gegebenenfalls für die Übersetzung von Verfahrensunterlagen.

Art. 4 (Aufwandsentschädigung)

(1) Den einzelnen Mitgliedern der Schlichtungsstelle steht neben der Rückerstattung eventueller Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete eine allumfassende Aufwandsentschädigung pro Sitzungsstunde in Höhe von 50,00 Euro zu; bei der Berechnung der Sitzungsstunden sind auch die angefangenen Stunden zu berücksichtigen, die miteinander addiert ganze Stunden bilden oder 30 Minuten überschreiten.

(2) Die Aufwandsentschädigung laut Absatz 1 wird jedes Jahr automatisch gemäß ISTAT-Index an die Steigerungen der Lebenshaltungskosten angepasst.

Art. 5 (Befangenheit und Ablehnung)

(1) Für die Befangenheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Anwendung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jede Partei die Ablehnung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder der Schlichtungsstelle beantragen. Über die Ablehnung entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Falls der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle abgelehnt wird, entscheidet das ältere der beiden anderen Mitglieder der Schlichtungsstelle.

Art. 6 (Entscheidung nach Recht)

(1) Bei der Entscheidung und bei der Formulierung der Schlichtungsempfehlung müssen sich die Mitglieder der Schlichtungsstelle an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle entscheiden nach Billigkeit, wenn die Parteien dies gemeinsam verlangen.

Art. 7 (Formfreiheit)

(1) Falls von dieser Verordnung nicht anderweitig verfügt, können die Verfahrensschritte vor der Schlichtungsstelle in der Form vollzogen werden, die für die Erreichung des Ziels am zweckmäßigsten erscheint.

(2) Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. An den Verhandlungen nehmen nur die Parteien teil sowie eventuelle Verfahrensbeistände und Sachverständige der Parteien. Die Verhandlungen werden von dem bzw. der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geleitet.

(3) Von den Verhandlungen wird ein zusammenfassendes Protokoll verfasst, das von dem bzw. der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle unterschrieben wird.

Art. 8 (Zustellungen und Mitteilungen)

(1) Der Antrag laut Artikel 16 wird den notwendigen Gegenparteien des Verfahrens per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

(2) Alle weiteren Mitteilungen werden im Sekretariat hinterlegt, welches die Parteien unverzüglich in der geeignetsten Form über die Hinterlegung informiert.

Art. 9 (Sprache des Verfahrens)

(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 steht es den Parteien frei, beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle die italienische oder die deutsche Sprache zu verwenden.

(2) Die öffentliche Körperschaft oder die öffentliche Gesundheitseinrichtung, mit welcher der Arzt oder die Ärztin, der bzw. die in den Fall vor der Schlichtungsstelle verwickelt ist, in einem beruflichen Verhältnis steht, muss im Falle eines aus eigener Initiative vorgelegten Antrags die mutmaßliche Sprache des Patienten oder der Patientin verwenden und hat die Pflicht, sich anzupassen, falls dieser oder diese in der folgenden Verfahrensphase die andere Sprache verwendet.

(3) Verwenden die Parteien unterschiedliche Sprachen, so übersetzt die Schlichtungsstelle zusammenfassend den Inhalt der Zeugenaussagen und der wie auch immer in der anderen Sprache abgegebenen Erklärungen. Die Schlichtungsstelle sorgt außerdem über das Sekretariat für die zusammenfassende Übersetzung der für das Verfahren nützlichen Unterlagen.

(4) In den Fällen laut Absatz 3 verfasst die Schlichtungsstelle ihre Entscheidung sowie die eventuelle Schlichtungsempfehlung zweisprachig.

Art. 10 (Sachverständige der Schlichtungsstelle)

(1) In besonders komplexen Fällen kann sich die Schlichtungsstelle eines externen Sachverständigen oder einer externen Sachverständigen bedienen. Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen nimmt die formelle Auftragserteilung vor.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen vertraut die Schlichtungsstelle die Sachverständigenfunktion vorzugsweise einer Person an, die im Verzeichnis der gerichtlich beeideten gerichtsmedizinischen Sachverständigen am Landesgericht eingetragen ist, welches im Sinne von Artikel 13 und folgende der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung errichtet wurde. Dabei geht sie nach dem Rotationsprinzip vor.

(3) Es finden die Bestimmungen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend die Befangenheit des oder der Sachverständigen Anwendung.

(4) Dem bzw. der externen Sachverständigen steht neben der Rückerstattung eventueller Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete für jedes durchgeführte Gutachten eine Aufwandsentschädigung im Verhältnis zur Komplexität des behandelten Falles zu, die 5.000,00 Euro nicht übersteigt.

Art. 11 (Tätigkeit der Sachverständigen der Schlichtungsstelle und der Parteien)

(1) Der oder die betraute Sachverständige der Schlichtungsstelle nimmt die von der Schlichtungsstelle aufgetragenen Erhebungen vor.

(2) Ist ein Arzt oder eine Ärztin des Landesgesundheitsdienstes in den Fall verwickelt, der Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist, so sind der Dienst für Rechtsmedizin und die Sanitätsdirektion des Sanitätsbetriebes verpflichtet, für die Zwecke laut Absatz 1 mit der Schlichtungsstelle und mit dem oder der Sachverständigen der Schlichtungsstelle zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Vorlage der klinischen Dokumentation.

(3) Die Parteien können persönlich sowie über die Verfahrensbeistände und die gegebenenfalls ernannten eigenen Sachverständigen an den Handlungen des bzw. der Sachverständigen der Schlichtungsstelle teilnehmen. Sie können dem bzw. der Sachverständigen ihre Bemerkungen und Anträge schriftlich oder mündlich vorlegen.

(4) Der oder die Sachverständige verfasst einen schriftlichen Bericht mit den Ergebnissen der vorgenommenen Erhebungen, in welchem neben dem Gutachten und den abschließenden Bemerkungen auch die Bemerkungen und Anträge der Parteien einzufügen sind. Der Bericht muss innerhalb der von der Schlichtungsstelle festgelegten Frist vorgelegt werden.

(5) Die Parteien haben in jedem Fall das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab der Frist laut Absatz 4 einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der das Gutachten des oder der eigenen Sachverständigen enthält.

Art. 12 (Kosten des Verfahrens)

(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 und Artikel 15, für die Parteien unentgeltlich.

(2) Die Parteien, die im Fall laut Artikel 19 Absatz 4 aus welchem Grund auch immer entscheiden, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht fortzuführen, tragen die Kosten für den externen Sachverständigen bzw. die externe Sachverständige der Schlichtungsstelle.

3. Abschnitt
Parteien und Verfahrensbeistände

Art. 13 (Verfahrensfähigkeit)

(1) Den Antrag laut Artikel 16 können alle Personen vorlegen, welche die Rechte, die geltend gemacht werden, frei ausüben können.

(2) Personen, welche die geltend gemachten Rechte nicht frei ausüben können, dürfen nur dann am Verfahren vor der Schlichtungsstelle teilnehmen, wenn sie eine Vertretung, einen Beistand oder eine Ermächtigung nach den Vorschriften haben, die ihre Handlungsfähigkeit regeln.

Art. 14 (Parteien)

(1) Parteien des Verfahrens sind der Patient oder die Patientin oder, für den Fall des Ablebens, die Erben, sowie die Ärztinnen und Ärzte, die in den Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, verwickelt sind. Stehen Letztgenannte mit einer Körperschaft oder einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung in einem beruflichen Verhältnis, so ist auch die Körperschaft oder die Gesundheitseinrichtung notwendige Partei. Die Erben machen einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft. Die Versicherungen der Ärztinnen und Ärzte bzw. der Körperschaft oder der öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung können sich in das Verfahren vor der Schlichtungsstelle als zusätzliche Parteien einlassen.

(2) Die Parteien können sich im Verfahren von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen, die eine entsprechende Vollmacht besitzt.

(3) Der Patient bzw. die Patientin oder, im Fall des Ablebens, die Erben, können sich im Verfahren von der Volksanwaltschaft vertreten oder unterstützen lassen, wenn eine Einrichtung des Landesgesundheitsdienstes oder ein Arzt bzw. eine Ärztin oder eine Gesundheitseinrichtung, die mit diesem eine vertragliche Bindung hat, in den Fall vor der Schlichtungsstelle verwickelt ist.

(4) Die Parteien haben die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen bzw. eine eigene Sachverständige zu ernennen.

Art. 15 (Kosten für die Verfahrensbeistände und Parteisachverständigen)

(1) Die Parteien tragen die Kosten für ihre jeweiligen Verfahrensbeistände und Sachverständigen.

4. Abschnitt
Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Art. 16 (Grundsatz des Antrags)

(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Bei der Vorlage des Antrags sind die Vordrucke laut Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Die Vordrucke laut Absatz 1 können vom zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin geändert werden.

Art. 17 (Vorbereitende Tätigkeit des Sekretariats)

(1) Das Sekretariat überprüft von Amts wegen die Vollständigkeit des Antrags laut Artikel 16. Es weist die Antrag stellende Partei gegebenenfalls auf fehlende Angaben und Unterlagen hin und ersucht sie, diese nachzureichen.

(2) Sobald der Antrag vollständig vorliegt, legt das Sekretariat den Termin für die erste Verhandlung der Parteien vor der Schlichtungsstelle fest und teilt es den notwendigen Gegenparteien mit. Sie fordert Letztgenannte auf, ihre Versicherungen über den Beginn des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu informieren. Zwischen dem Datum der Zustellung des Antrags laut Absatz 3 und dem Datum der ersten Verhandlung dürfen nicht weniger als 45 und nicht mehr als 90 Tage liegen.

(3) Das Sekretariat stellt den notwendigen Gegenparteien per Einschreiben mit Rückschein eine Kopie des Antrags samt der vorgelegten klinischen Dokumentation zu. Gleichzeitig gibt es die Frist bekannt, innerhalb welcher eine schriftliche Stellungnahme hinterlegt werden kann.

(4) Das Sekretariat informiert die Antrag stellende Partei zwecks Einsichtnahme unverzüglich über die Hinterlegung der Stellungnahme der notwendigen und zusätzlichen Gegenparteien sowie über die vorgelegten Unterlagen.

Art. 18 (Untätigkeit der Schlichtungsstelle und Unzulässigkeit des Antrags)

(1) Die Schlichtungsstelle bleibt untätig:

  • a)  falls in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist, bereits ein zivil- oder strafrechtliches Urteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit verkündet wurde, auch wenn dieses noch nicht rechtskräftig ist,
  • b)  falls in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist, bereits ein zivilrechtliches oder strafrechtliches Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig ist,
  • c)  falls die Streitigkeit bereits durch einen Vergleich einer Lösung zugeführt wurde,
  • d)  falls sich der Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist, mehr als zehn Jahre vor der Vorlage des Antrags laut Artikel 16 ereignet hat.

(2) Die Schlichtungsstelle archiviert den Antrag, falls sie im Laufe des Verfahrens erfährt, dass einer der Fälle laut Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) vorliegt.

(3) Die Schlichtungsstelle erklärt von Amts wegen die Unzulässigkeit des Antrags, wenn offensichtlich ist, dass der mutmaßliche Gesundheitsschaden nicht auf eine falsche Diagnose oder einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist oder als Folge unsachgemäßer oder fehlender Aufklärung betrachtet werden kann. Die Schlichtungsstelle archiviert in diesem Fall den Antrag und teilt dies den Parteien mit.

Art. 19 (Erste Verhandlung)

(1) Das Verfahren wird archiviert, wenn eine der notwendigen Parteien bei der ersten Verhandlung nicht erscheint.

(2) Der bzw. die Vorsitzende der Schlichtungsstelle leitet das Verfahren. Bei der ersten Verhandlung hört die Schlichtungsstelle die Parteien unter Wahrung der Gegenüberstellung an und kann sie zum Sachverhalt befragen, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie unternimmt einen ersten Schlichtungsversuch. Einigen sich die Parteien, wird ein Schlichtungsprotokoll erstellt, das die Parteien unterschreiben. Das Schlichtungsprotokoll hat im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 den Wert eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Misslingt der Schlichtungsversuch laut Absatz 2, so leitet die Schlichtungsstelle auf gemeinsamen Wunsch der Parteien das Verfahren ein. Ist die Schlichtungsstelle aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Beweismittel und Unterlagen der Ansicht, dass der Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, zur Entscheidung in der Hauptsache reif ist, legt sie gemäß Absatz 7 das Datum der abschließenden Verhandlung fest, nimmt die Handlungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vor und vertagt die Verhandlung. Ist der Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, hingegen noch nicht zur Entscheidung in der Hauptsache reif, vertagt sie die Verhandlung, um weitere Beweismittel einzuholen.

(4) Erachtet es die Schlichtungsstelle aufgrund der besonderen Komplexität des Falles, der Gegenstand des Verfahrens ist, für notwendig, das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einzuholen, so geht sie gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 vor.

(5) Der bzw. die Sachverständige laut Absatz 4 wird unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 10 von der Schlichtungsstelle ausgewählt.

(6) Die Schlichtungsstelle formuliert die dem bzw. der Sachverständigen zu unterbreitende Fragestellung.

(7) Die Schlichtungsstelle legt im Einvernehmen mit den Parteien das Datum der abschließenden Verhandlung fest.

Art. 20 (Tätigkeit des Sekretariats zur Vorbereitung der abschließenden Verhandlung)

(1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme und Hinterlegung im Sekretariat des schriftlichen Berichtes des bzw. der Sachverständigen der Schlichtungsstelle:

  • a)  sorgt das Sekretariat auf Antrag der interessierten Parteien gegebenenfalls für die zusammenfassende Übersetzung des technischen Gutachtens und der anderen aufgenommenen Beweismittel,
  • b)  ersucht das Sekretariat den Patienten bzw. die Patientin die Unterlagen, mit denen die Höhe des erlittenen vermögensrechtlichen Schadens bewiesen werden kann, mindestens 30 Tage vor der abschließenden Verhandlung vorzulegen,
  • c)  lädt das Sekretariat die Parteien ein, eventuelle Schriftsätze mindestens 15 Tage vor der abschließenden Verhandlung im Sekretariat zu hinterlegen.

Art. 21 (Abschließende Verhandlung)

(1) Bei der abschließenden Verhandlung stellt die Schlichtungsstelle den Parteien nach der mündlichen Erläuterung des Falles, der Gegenstand des Verfahrens ist, ihre schriftliche Schlichtungsempfehlung zur Diskussion.

(2) Aus der Schlichtungsempfehlung laut Absatz 1 gehen das Vorhandensein einer ärztlichen Haftung, der Umfang des verursachten biologischen Schadens, die eventuell erlittene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Patienten bzw. der Patientin sowie der als Folge der gesundheitlichen Behandlung eventuell erlittene immaterielle und existenzielle Schaden hervor.

(3) Auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung der vom Patienten bzw. der Patientin vorgelegten Unterlagen formuliert die Schlichtungsstelle ferner eine Schlichtungsempfehlung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Schäden, die von der rechtsgutverletzenden Tat herrühren.

(4) Die Parteien sind frei, den Inhalt der Schlichtungsempfehlung einvernehmlich abzuändern. Stimmen die Parteien der von der Schlichtungsstelle formulierten Empfehlung zu, so unterschreiben sie diese in der Verhandlung.

(5) Wird die Schlichtungsempfehlung von den Parteien unterschrieben, so hat sie im Sinne von Artikel 1965 des Zivilgesetzbuches den Wert eines außergerichtlichen Vergleiches.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage 1

Anlage 2

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 28
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 17. Jänner 1977, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 3. September 1979, Nr. 12
ActionActionf) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1 
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3 
ActionActioni) Landesgesetz vom 21. Juni 1983, Nr. 18
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 19
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 15
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1986, Nr. 20
ActionActionn) Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21
ActionActiono) LANDESGESETZ vom 12. Mai 1988, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. November 1988, Nr. 34
ActionActionq) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 51
ActionActionr) LANDESGESETZ vom 10. April 1991, Nr. 8
ActionActions) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30 —
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionActionz) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Juli 1982, Nr. 4289
ActionActionz) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 1999, Nr. 48
ActionActionb') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionActionc') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7 
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
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ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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ActionActionXXX Raum und Landschaft
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ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
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ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis