In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.41)
Regelung der Betriebszeiten der Gaststätten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2006, Nr. 40.

Art. 1 (Allgemeine Betriebszeiten)

(1) Die öffentlichen Schank- und Speisebetriebe im Gastgewerbe öffnen um 6.00 Uhr, schließen um 1.00 Uhr.

(2) Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr, schließen um 3.00 Uhr.

(3) Die Nachtlokale, als "Night Club" bezeichnet, öffnen um 22.00 Uhr, schließen um 5.00 Uhr.

(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.2)

2)
Art. 1 Absatz 4 wurde so geändert durch das D.LH. vom 18. Mai 2011, Nr. 161/36.1.