Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 2006, Nr. 20.
(1) Tarife und Wassermenge werden nach folgenden Lieferungsarten bestimmt:
(2) Das Trinkwasser darf nicht für neue Beschneiungs-, Kühl- oder Wärmegewinnungsanlagen verwendet werden. Anlagen mit geschlossenem Kreislauf sind von dieser Regelung ausgenommen.