Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 2006, Nr. 20.
(1) Sollte Wasser auch aus anderen Bezugsquellen wie Regenwasser, Quellen oder Grundwasser benützt werden, darf es nicht als Trinkwasser verwendet und in keinem Fall mit Trinkwasser in Verbindung gebracht werden.
(2) Jede zusätzliche Wasserversorgung muss dem Betreiber gemeldet werden.