Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 2006, Nr. 20.
(1) Je Gebäude oder Entnahmepunkt ist mindestens ein Wasserzähler vorzusehen, der gemäß Anhang A installiert ist.
(2) In Neubauten ist ein eigener Zähler pro Liegenschaftseinheit einzubauen.