Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 2005, Nr. 47.
(1) Die Betriebe werden aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Anzahl der Beschäftigten und der vorhandenen Risikofaktoren in drei Gruppen eingeteilt:
(2) Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin legt die Gruppe fest, zu der der Betrieb oder die Produktionseinheit gehört, und zwar sofern vorgesehen nach Rücksprache mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin. Im Fall einer Zugehörigkeit zur Gruppe A wird dies dem Sanitätsbetrieb gemeldet, in dessen Einzugsgebiet die betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, damit die notwendigen Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden können. Übt der Betrieb Tätigkeiten aus, die in mehrere Gruppen fallen, nimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Bezug auf die Tätigkeit mit dem höchsten Risikoindex.