In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 9 (Elternschaft und Pflege)

(1) Die Notwendigkeiten der Betreuung von eigenen oder adoptierten Kindern sowie von pflegebedürftigen Angehörigen sind im individuellen Aktionsplan anzugeben und bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft sowie der Auswahl der Stellen- und Bildungsangebote zu berücksichtigen.