Kundgemacht im A.Bl. vom 18. November 2003, Nr. 46.
(1)Wer nicht einen der Nachweise laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, besitzt, muss die angemessene Sprachkenntnis im Rahmen eines eigenen Tests zum Hörverständnis in Deutsch und Italienisch nachweisen.3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.