Kundgemacht im A.Bl. vom 18. November 2003, Nr. 46.
(1)Diese Verordnung regelt in Durchführung der Artikel 6 und 16 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin sowie den Wissenschaftlichen Beirat.2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.
(1)Wer nicht einen der Nachweise laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, besitzt, muss die angemessene Sprachkenntnis im Rahmen eines eigenen Tests zum Hörverständnis in Deutsch und Italienisch nachweisen.3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.
(1)Das Hörverständnis in Deutsch und Italienisch wird wie folgt überprüft: den Kandidatinnen und Kandidaten werden ein deutscher und ein italienischer Text aus einem Fachgebiet der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vorgelesen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen eine schriftliche Zusammenfassung des jeweiligen Textinhalts erstellen; sie können wählen, welche der beiden Landessprachen sie dabei verwenden.4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei Bedarf werden externe Fachleute hinzugezogen.
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung ernannt und bleibt 5 Jahre im Amt.
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin nimmt folgende Aufgaben wahr:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.