In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 5 (Reservefonds)

(1) In den Haushaltsvoranschlag wird unter den laufenden Ausgaben ein Reservefonds eingetragen, dessen Betrag nicht höher als fünf Prozent aller laufenden Ausgaben sein darf. Der Fonds dient dazu, die Bereitstellungen der bestehenden Kapitel der laufenden Ausgaben zu ergänzen oder neue Kapitel laufender Ausgaben zu errichten.

(2) Die Entnahmen aus dem Reservefonds werden mit einem Akt des Präsidenten des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs verfügt.