In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

1. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt das Rechnungswesen, die Vertragstätigkeit und die Dienstleistungen in Regie des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und der anderen Einrichtungen des Feuerwehrdienstes laut Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, betreffend den Vereinheitlichten Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Vereinheitlichter Text genannt; sie regelt weiters den Zivilschutzausweis und die Zugehörigkeit zu den Rettungsorganisationen.

II KAPITEL
Rechnungswesen des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und der Berufsfeuerwehr

Art. 2 (Finanz- und Vermögensbuchhaltung)

(1) Das Rechnungswesen des Sonderbetriebs besteht aus der Finanz- und der Vermögensbuchhaltung.

(2) Die Finanzbuchhaltung betrifft den Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsgebarung. Die Vermögensbuchhaltung erhebt in entsprechenden Inventaren den Bestand und den Wert der Immobilien und beweglichen Güter sowie die Höhe der Guthaben und der Schulden und deren Schwankungen, die aus der Haushaltsgebarung herrühren oder aus einem anderen Grund eintreten.

(3) Die beweglichen Güter, die voraussichtlich in einem Jahr verbraucht sind, und die Güter, deren Einheitswert den in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Wert nicht überschreitet, mit Ausnahme des Mobiliars und der Maschinen, die eine Sachgesamtheit bilden, und der Gegenstände von künstlerischem Wert, sind nicht in das Inventar aufzunehmen.

(4) Die Bewertung der Güter für das Inventar wird nach ihrem Preis vorgenommen, wobei die Amortisierungskoeffizienten laut Artikel 14 Absatz 2 berücksichtigt werden.

(5) Der Sonderbetrieb und die Berufsfeuerwehr führen entsprechende Inventare, getrennt nach Gütern, die ihr Eigentum sind, und solchen, die zwar von ihnen verwendet werden, aber Eigentum anderer Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen sind.

Art. 3 (Haushaltsjahr und Haushaltsvoranschlag)

(1) Das Haushaltsjahr des Sonderbetriebs fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag wird jährlich erstellt und als Kompetenzhaushalt geführt. Im Haushalt werden alle Einnahmen angeführt, die voraussichtlich festgestellt werden, und die Ausgaben, welche im betreffenden Haushaltsjahr zweckgebunden werden.

(3) Die Summe der vorgesehenen Ausgaben muss der Summe der voraussichtlichen Einnahmen entsprechen, wobei zu den Einnahmen und Ausgaben der angenommene Verwaltungsüberschuss beziehungsweise Verwaltungsfehlbetrag des vorhergehenden Haushaltsjahres hinzugerechnet wird.

(4) Die laufenden Ausgaben werden durch die laufenden Einnahmen gedeckt.

Art. 4 (Struktur des Haushalts)

(1) Der Haushalt besteht aus zwei Teilen, einem für die Einnahmen und einem für die Ausgaben; beide Teile sind in Titel gegliedert:

  1. I. Titel: laufende Einnahmen - laufende Ausgaben
  2. II. Titel: Einnahmen für Investitionen - Ausgaben für Investitionen
  3. III. Titel: Einnahmen für Durchlaufposten und Dienstleistungen auf Rechnung Dritter - Ausgaben für Durchlaufposten und Dienstleistungen auf Rechnung Dritter.

(2) Innerhalb der einzelnen Titel werden die Einnahmen und die Ausgaben entsprechend ihrer Natur oder wirtschaftlichen Bestimmung in Kategorien und innerhalb dieser je nach Gegenstand in Kapitel unterteilt.

(3) Die für jedes Ausgabekapitel vorgesehene Bereitstellung bildet das Limit für die Zweckbindungen und für die Auszahlungen. Für die Ausgaben laut III. Titel gilt diese Beschränkung nicht.

(4) Unter den laufenden Einnahmen werden die finanziellen Zuwendungen des Landes zur Finanzierung der laufenden Ausgaben, die Vermögenserträge, die Einkünfte aus Dienstleistungen und jede weitere laufende Einnahme, die dem Sonderbetrieb zusteht, eingetragen.

(5) Unter den Einnahmen für Investitionen sind die Zuweisungen des Landes zur Finanzierung der Investitionen des Sonderbetriebs und der anderen für den Feuerwehrdienst zuständigen Einrichtungen einzutragen.

(6) Die Einnahmen und die Ausgaben laut III. Titel, die für den Sonderbetrieb gleichzeitig eine Schuld und ein Guthaben darstellen, werden ausschließlich in Kapitel gegliedert. Die Veranschlagungen und die Feststellungen von Einnahmen laut III. Titel und die entsprechenden Veranschlagungen und Zweckbindungen von Ausgaben laut III. Titel müssen ausgeglichen sein.

(7) Unter den laufenden Ausgaben sind die Kosten für die Anschaffung von Konsumgütern sowie für die Dienstleistungen und Anschaffungen, die für die Führung des Sonderbetriebs, der Berufsfeuerwehr und der Landesfeuerwehrschule nötig sind, einzutragen sowie die Zahlungen zugunsten der Freiwilligen Feuerwehren, der Bezirksverbände und des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und die Ausgaben für zeitweise und ständige Vergütungen und Schadensersatzzahlungen zugunsten der Feuerwehrleute und anderer Adressaten.

(8) Die Investitionsausgaben betreffen direkte Investitionen des Sonderbetriebs und die Zuschüsse für den Kauf von Gütern, Maschinen und Geräten seitens der anderen für die Feuerwehrdienste zuständigen Einrichtungen.

(9) Im Haushaltsvoranschlag werden bei jeder Einnahmen- oder Ausgabenbereitstellung auch die entsprechenden Beträge angeführt, die im Haushalt des vorhergehenden Haushaltsjahrs bereitgestellt waren.

Art. 5 (Reservefonds)

(1) In den Haushaltsvoranschlag wird unter den laufenden Ausgaben ein Reservefonds eingetragen, dessen Betrag nicht höher als fünf Prozent aller laufenden Ausgaben sein darf. Der Fonds dient dazu, die Bereitstellungen der bestehenden Kapitel der laufenden Ausgaben zu ergänzen oder neue Kapitel laufender Ausgaben zu errichten.

(2) Die Entnahmen aus dem Reservefonds werden mit einem Akt des Präsidenten des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs verfügt.

Art. 6 (Dokumentation zum Haushalt)

(1) Dem Haushalt werden beigelegt:

  1. der Erläuterungsbericht,
  2. der Bericht des Rechnungsprüferkollegiums,
  3. die Aufstellung der zu Lasten des Haushaltsjahres, auf das sich der Haushalt bezieht, bereits aufgenommenen Ausgabenzweckbindungen und der Ausgabenzweckbindungen, die die folgenden Haushaltsjahre belasten.

Art. 7 (Genehmigung des Haushalts)

(1) Der Haushalt wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen und der Landesregierung bis zum 31. Oktober zur Genehmigung weitergeleitet.

(2) Zum Zweck der Erstellung des Haushalts holt der Sonderbetrieb bis zum 1. Oktober die Programme mit den geschätzten Ausgaben der Berufsfeuerwehr, der Landesfeuerwehrschule, des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Bezirksverbände ein. Die Programme der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Bezirksverbände werden über den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren eingebracht.

Art. 8 (Haushaltsänderungen)

(1) Alle Haushaltsänderungen, die Entnahmen aus dem Reservefonds und die Änderungen laut III. Titel ausgenommen, werden vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen. Die Beschlüsse über Haushaltsänderungen werden der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist Voraussetzung für die Vollziehbarkeit dieser Beschlüsse.

(2) Die Haushaltsänderungen dürfen die finanzielle und wirtschaftliche Ausgeglichenheit des Haushalts nicht berühren. Verboten sind Umbuchungen von Fonds zwischen Kapiteln, die mit zweckgebundenen Mitteln gespeist werden. Des weiteren sind Umbuchungen von Fonds zwischen Kapiteln der Dienstleistungen auf Rechnung Dritter verboten sowie Umschichtungen zwischen diesen und den anderen Kapiteln des Haushalts.

Art. 9 (Provisorische Haushaltsgebarung)

(1) Wenn der Haushaltsvoranschlag für das folgende Haushaltsjahr nicht bis zum 1. Januar vollziehbar wird, ist für die Dauer von höchstens vier Monaten eine provisorische Haushaltsgebarung auf der Basis des bereits beschlossenen Haushalts oder, in dessen Ermangelung, des letzten genehmigten Haushalts möglich, und zwar so lange, bis der Haushalt vollziehbar wird. Dazu braucht es keine eigene Genehmigung.

(2) Während der provisorischen Haushaltsgebarung kann der Sonderbetrieb für jedes Kapitel Ausgaben tätigen, die monatlich nicht mehr als ein Zwölftel der vorgesehenen Bereitstellungen betragen. Dies gilt nicht für gesetzlich taxativ festgelegte Ausgaben oder für Ausgaben, deren Zahlung nicht in Zwölftel unterteilt werden kann, oder für Ausgaben, die notwendig sind, um sichere und schwere Schäden am Vermögen zu vermeiden.

Art. 10 (Haushaltsgebarung: die Einnahmen)

(1) Die Gebarung der Einnahmen besteht in der Feststellung, in der Einhebung und in der Einzahlung der Gelder, die dem Sonderbetrieb zustehen, in die Kassa, auch wenn sie nicht im Haushalt vorgesehen sind.

(2) Eine Einnahme ist dann festgestellt, wenn auf der Basis von geeigneten Unterlagen der Grund des Guthabens, der Betrag, der Schuldner und die Fälligkeit des Guthabens verifiziert sind.

(3) Die Einhebung und die Einzahlung der Einnahmen in die Kassa erfolgen durch den Kassier des Sonderbetriebs; dieser stellt für jeden eingehobenen Betrag eine Quittung aus.

(4) Der Kassier muss jeden zugunsten des Sonderbetriebs überwiesenen Betrag einheben, auch dann, wenn es sich um Einnahmen handelt, die im Haushalt nicht oder in unzureichendem Maße vorgesehen sind. Von solchen Einhebungen muss der Kassier unverzüglich dem Sonderbetrieb Mitteilung machen; dieser sorgt für die Überprüfung der Einnahmen und für deren Gutschrift zugunsten der Kapitel des Haushalts des Sonderbetriebs.

Art. 11 (Haushaltsgebarung: die Ausgaben)

(1) Die Ausgabengebarung vollzieht sich in folgenden Schritten:

  1. Zweckbindung,
  2. Flüssigmachung,
  3. Zahlungsanordnung,
  4. Zahlung.

(2) Die Zweckbindung besteht in der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag an einen Gläubiger zu zahlen. Die Zweckbindungen im Haushalt des Sonderbetriebs werden vom Verwaltungsrat, vom Präsidenten oder von den Direktoren des Sonderbetriebs innerhalb der im Vereinheitlichten Text vorgesehenen Grenzen vorgenommen.

(3) Die Ausgaben für den Betrieb und die Ausrüstung der Berufsfeuerwehr werden vom Kommandanten im Rahmen der vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgabenprogramme zweckgebunden.

(4) Es können Zweckbindungen zu Lasten nachfolgender Haushalte vorgenommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten, besonders wenn es sich um Dauerausgaben handelt, wie die Ausgaben für das Personal, die Mieten, die Telefonanschlüsse, den Strom, das Wasser und, ganz allgemein, wenn es sich um obligatorische Ausgaben handelt.

(5) Die Ausgaben aus Zweckbindungen, die in vorhergehenden Haushaltsjahren vorgenommen wurden und die sich auf die Haushalte der nachfolgenden Haushaltsjahre auswirken, werden nach Genehmigung des Haushalts auf den entsprechenden Kapiteln des Haushalts für das laufende Haushaltsjahr zweckgebunden; weitere Verwaltungsakte sind dazu nicht erforderlich.

(6) Als zweckgebunden sind die Ausgaben anzusehen, die mit Einnahmefeststellungen, die eine spezifische Zweckbindung haben, oder mit den Einnahmen laut III. Titel in Zusammenhang stehen.

(7) Die Flüssigmachung besteht in der Bestimmung des Gläubigers und der genauen Höhe des zu zahlenden Betrags. Sie wird auf Grund der Unterlagen vorgenommen, die den Anspruch des Gläubigers nachweisen.

(8) Für die Flüssigmachung wird festgestellt,

  1. dass die Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Beträge dürfen nur nach Maßgabe der durchgeführten Lieferungen, der ausgeführten Arbeiten und der erbrachten Leistungen ausgezahlt werden, es sei denn, besondere gesetzliche Bestimmungen sehen anderes vor.
  2. dass die Lieferung oder Leistung den quantitativen und qualitativen Erfordernissen und den Preisen entspricht sowie die Lieferfristen eingehalten und die anderen vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind,
  3. dass die zu inventarisierenden Güter in das Inventar aufgenommen sind,
  4. dass die flüssig zu machenden Rechnungen, die Honorarforderungen und generell die Spesennoten buchhalterisch und steuerrechtlich ordnungsgemäß sind.

(9) Die Zahlungsanordnung besteht in der Anweisung an den Kassier, die Zahlung vorzunehmen. Beim Kassier müssen die Unterschriften der Personen hinterlegt werden, die zur Unterzeichnung der Ausgabetitel ermächtigt sind.

(10) Die Zahlung jeglicher Ausgabe, die Zahlungen für Ökonomatsausgaben ausgenommen, darf nur vom Kassier auf der Basis von Zahlungsanweisungen durchgeführt werden, die vom Verwaltungsdirektor des Sonderbetriebs unterzeichnet sind, beziehungsweise von Zahlungsaufträgen über eine zugunsten des Kommandanten der Berufsfeuerwehr autorisierte Krediteröffnung für Ausgaben, die mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln getätigt werden.

(11) Die Zahlung erfolgt in einer dieser Formen:

  1. Barzahlung und Quittierung durch den Gläubiger,
  2. Gutschrift auf ein auf den Gläubiger lautendes Bank- oder Postkontokorrent,
  3. Umwandlung in eine Einnahmebestätigung zugunsten des Sonderbetriebs für - unter jedem beliebigen Titel - vorgenommene Einbehalte auf Zahlungen.

(12) Die halbjährlichen Abrechnungen über die von den bevollmächtigten Beamten des Sonderbetriebs getätigten Zahlungen unterliegen der Kontrolle des Rechnungsprüferkollegiums des Sonderbetriebs.

Art. 12 (Rechnungsabschluss: aktive und passive Rückstände)

(1) Aktive Rückstände sind jene Beträge, die zwar als Einnahmen festgestellt, aber nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres eingehoben werden.

(2) Die Beträge, die im Haushalt als Einnahmen vorgesehen sind, aber nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres als solche festgestellt werden, bilden Mindereinnahmen.

(3) Festgestellte Beträge, die über die im Haushalt vorgesehenen hinausgehen, bilden Mehreinnahmen.

(4) Die Minder- und die Mehreinnahmen tragen zur Bildung des Betriebsergebnisses bei.

(5) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs sorgt anlässlich der Genehmigung der Abschlussrechnung auf begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors für die erneute Festlegung der aktiven Rückstände und für die Streichung der uneinhebbaren Rückstände.

(6) Passive Rückstände sind die Beträge, die innerhalb des Haushaltsjahres zweckgebunden, aber nicht gezahlt werden.

(7) Die Beträge, die im Haushalt zwar als Ausgaben bereitgestellt sind, aber nicht innerhalb des Haushaltsjahres zweckgebunden werden, bilden Einsparungen.

(8) Einsparungen bilden auch die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen dem zweckgebundenen und dem tatsächlich ausgegebenen Betrag ergeben sowie die bei der Genehmigung der Abschlussrechnung durch den Verwaltungsrat verfallenen oder gestrichenen passiven Rückstände.

(9) Die Einsparungen tragen zur Bildung des Betriebsergebnisses bei.

(10) Die passiven Rückstände dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, für die sie nicht vorgesehen worden sind.

(11) Die Streichung von passiven Rückständen in Bezug auf Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, hat zur Folge, dass die entsprechenden Ausgabenbereitstellungen in den neuen Haushalt aufgenommen werden.

Art. 13 (Abschlussrechnung)

(1) Die Abschlussrechnung besteht aus folgenden Teilen:

  1. Haushaltsrechnung,
  2. Vermögensrechnung.

(2) Die Haushaltsrechnung legt die Ergebnisse der Finanzgebarung des Haushalts im Vergleich zum Voranschlag dar. Sie umfasst:

  1. die festgestellten, die eingehobenen und die noch einzuhebenden Kompetenzeinnahmen des Haushalts,
  2. die zweckgebundenen, die gezahlten und die noch zu zahlenden Kompetenzausgaben des Haushalts,
  3. die Einhebungen und die Zahlungen, die sich auf die Rückstände der vorangehenden Jahre beziehen,
  4. das Gesamtkonto der aktiven und passiven Rückstände, die auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden,
  5. die Bestimmung des Kassa- und des Verwaltungsergebnisses des Haushaltsjahres. Der Verwaltungsüberschuss oder der Verwaltungsfehlbetrag ergibt sich aus dem Kassenfonds am Ende des Haushaltsjahres, erhöht um die aktiven Rückstände und vermindert um die passiven Rückstände.

(3) Die Vermögensrechnung legt die Konsistenz der aktiven und passiven Vermögenselemente dar, wie sie sich am Anfang und am Ende des Haushaltsjahres darstellt; sie stellt die Änderungen heraus, die in den einzelnen Komponenten eingetreten sind, sowie die Vermehrung oder die Verminderung des Ausgangsnettovermögens auf Grund der Haushaltsgebarung oder aus anderen Gründen. Das Nettovermögen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtwert der Vermögensaktiva und dem der Vermögenspassiva.

(4) Der Abschlussrechnung werden der Erläuterungsbericht und der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.

(5) Die Abschlussrechnung wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen und der Landesregierung bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung übermittelt.

Art. 14 (Wirtschaftliche Erfolgsrechnung)

(1) Zum Zwecke der Kontrolle der wirtschaftlich-finanziellen Gebarung des Sonderbetriebs kann neben der Finanz- und der Vermögensrechnung auch über die Kosten und Erträge Buch geführt werden. Zu diesem Zweck gelten als Erträge und Kosten die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Haushalts, nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kompetenz, ergänzt durch Ertrags- und Kostenelemente, die aus der Finanzbuchhaltung nicht hervorgehen.

(2) Für die Amortisierungsraten von unbeweglichen und beweglichen Gütern werden die Prozentsätze angewandt, die für die Güter der Landesverwaltung gelten.

Art. 15 (Kassadienst)

(1) Die Aufgaben des Kassadienstes sind:

  1. die Einhebung der Einnahmen und die Auszahlung der Ausgaben,
  2. die Aufbewahrung des Geldes, der Wertpapiere und der anderen Werte.

(2) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs kann das Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landes innehat, beauftragen, den Kassadienst auch für den Sonderbetrieb durchzuführen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, die für die Führung des Schatzamtsdienstes des Landes vorgesehen sind.

(3) Der Sonderbetrieb kann den Kassadienst auch einem anderen Kreditinstitut auf dem Wege der freihändigen Vergabe anvertrauen, wenn dieses insgesamt bessere Bedingungen anbietet, als es die Bedingungen für das Land sind. In diesem Falle wird der Dienst auf der Basis einer vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossenen Konvention durchgeführt, welche die Aufgaben des Kassiers, die Modalitäten der Durchführung des Dienstes, die Zinssätze für Guthaben und Schulden und andere Bedingungen in Bezug auf den Kassadienst regelt.

(4) Im Einzelnen muss der Kassier Folgendes ständig ajouriert halten:

  1. das Kassajournal, in dem chronologisch alle Einhebungen und alle Zahlungen registriert werden,
  2. den Quittungsblock sowie die Zahlungsquittungen,
  3. die Register der Kautionen, der Wertpapiere und der anderen aufbewahrten Werte.

Art. 16 (Verträge)

(1) Die Verträge für Ausgaben, die den Betrag von 200.000 Euro ohne Steuern nicht überschreiten, werden, unter Wahrung der Grundsätze der EU-Normen und der Rechtsvorschriften des Landes, über einen formfreien Wettbewerb vergeben und durch handelsüblichen Austausch von Korrespondenz abgeschlossen.

(2) Für Ausgaben über 20.000 Euro ohne Steuern erfolgt die Wahl des Vertragspartners, wenn möglich, durch einen formfreien Wettbewerb, zu dem mindestens drei konkurrierende Firmen eingeladen werden müssen. Wenn es unmöglich ist, mehr als eine Firma einzuladen, muss dies begründet werden.

(3) Der Abschluss der Verträge ist Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsrats oder eines von ihm Bevollmächtigten, in der Regel des Direktors des Sonderbetriebs.

(4) Es ist verboten, die Ankäufe, die Lieferungen, die Dienste und Arbeiten künstlich in Lose zu stückeln.

(5) In den Fällen, in denen für die Wahl des Vertragspartners die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung oder des Unternehmer-Ideenwettbewerbs vorgeschrieben sind oder gewählt werden, üben der Präsident des Verwaltungsrats oder eine beauftragte Person, die für den Abschluss des Vertrages zuständig sind, gemeinsam mit zwei Angestellten als Zeugen auch die Funktionen der Wettbewerbsbehörde aus.

Art. 17 (Dienste in Regie)

(1) Die Lieferungen, die Dienstleistungen und die Arbeiten, die in den Voranschlägen enthalten sind, die der Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 26 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, genehmigt hat, können vom Direktor oder einer anderen für den Dienst verantwortlichen Person im Rahmen der erteilten Vollmachten und unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 16 in Regie ausgeführt werden.

(2) Die Ausführung in Regie erfolgt durch:

  1. Ausführung in eigener Regie durch den Einsatz von eigenem Personal und eigenen Materialien und Mitteln, und zwar immer dann, wenn bei Ankäufen die Lieferung prompt erfolgt und wenn die Beauftragung eines Unternehmers nicht erforderlich ist,
  2. Ausführung durch treuhänderischen Akkordauftrag, und zwar dann, wenn die Beauftragung eines Unternehmers nützlich oder notwendig ist,
  3. Ausführung durch ein gemischtes Verfahren, das heißt zum Teil in eigener Regie und zum Teil durch treuhänderischen Akkordauftrag.

(3) Die Zahlung der erworbenen Waren oder der durchgeführten Arbeiten erfolgt in der Regel durch Zahlungsanweisung zugunsten des betreffenden Gläubigers.

(4) Unter den Dienstleistungen, die in Regie durchgeführt werden, kann der Verwaltungsrat auch dazu ermächtigen, Gebühren oder verschiedene dem Sonderbetrieb zustehende Beträge einzuheben.

(5) Alle Beträge, die von den zuständigen Direktoren oder anderen ermächtigten Personen in Regie eingehoben werden, werden gesondert verbucht und regelmäßig nach den Richtlinien des Verwaltungsrats dem Kassier des Sonderbetriebs überwiesen, mit Verbuchung auf die entsprechenden Kapitel des Haushalts. Bis zur Überweisung der Beträge sind die mit der Einhebung beauftragten Personen für die eingehobenen und verwahrten Beträge verantwortlich.

(6) Für die Zahlung der Ökonomatsausgaben bedienen sich der Direktor oder der mit dem Dienst Beauftragte entsprechender Ökonomatsvorschüsse, die jährlich vom Präsidenten des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs im Sinne von Artikel 27 Buchstabe d) des Vereinheitlichten Textes autorisiert werden.

(7) Die mittels dieser Fonds durchgeführten Zahlungen werden in einem entsprechenden Kassajournal registriert, und für diese Zahlungen wird eine Abrechnung dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt; die Zahlungen werden den spezifischen Kapiteln des Haushalts angelastet.

(8) Die Ausgaben, die sich auf die genehmigten Rechnungslegungen beziehen, werden dem Direktor oder dem mit dem Dienst Beauftragten mit direkter Zahlungsanweisung rückerstattet.

(9) Bei Ablauf des Haushaltsjahres muss die Person, der ein Ökonomatsfonds anvertraut wurde, nach Abzug der bereits ausgegebenen Beträge, in Bezug auf deren Abrechnung die Genehmigung und Rückerstattung noch im Gange sind, den vorgeschossenen Betrag rückerstatten. Die betreffende Person ist bis zur Genehmigung der Abrechnungen für die getätigten Ausgaben persönlich verantwortlich.

Art. 18 (Flüssigmachung und Abrechnung der Beiträge)

(1) Die nach Artikel 52 des Vereinheitlichten Textes gewährten Beiträge und allfälligen Anzahlungen werden auf Mitteilung des Fälligkeitsdatums der Zahlung der Ausgabe, für die der Beitrag beschlossen wurde, flüssig gemacht.

(2) Die mit den Beiträgen getätigten Zahlungen werden gegenüber dem Sonderbetrieb von den Kommandanten der für die Feuerwehrdienste zuständigen Vereinigungen und Einrichtungen abgerechnet.

(3) Sind der Ankauf, die Dienstleistung, die Leistung oder die Zahlung regelwidrig, wird der Beitrag, abgesehen von der Haftung des Beamten, nach den im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 genehmigten Kriterien zur Gänze oder teilweise widerrufen.

Kapitel III
Rechnungswesen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Verbände

Art. 19 (Anwendbare Bestimmungen)

(1) Vorbehaltlich dessen, was die folgenden Artikel vorsehen, gelten die Bestimmungen des II. Titel dieser Verordnung, soweit sie mit dem Rechtsstand und der internen Organisation vereinbar sind, für die freiwilligen Feuerwehren, deren Landesverband und die Bezirksverbände. Zum Zwecke gelten der Verwaltungsrat durch den Feuerwehrausschuss, der Bezirksausschuss beziehungsweise der Ausschuss des Landesverbandes und der Präsident des Verwaltungsrates durch den Kommandanten beziehungsweise durch die Präsidenten als ersetzt.

(2) Für die in Absatz 1 angeführten Organisationen, welche die Verpflichtung haben die ordentliche Buchhaltung zu führen, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der Steuergesetzgebung Anwendung.

Art. 20 (Haushaltsvoranschlag)

(1) Die Struktur und die Beilagen zum Haushaltsvoranschlag werden auf Vorschlag des Landesverbandes vom Sonderbetrieb festgelegt.

(2) Der Haushaltsvoranschlag der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Feuerwehrausschuss beschlossen und innerhalb 31. Oktober des Vorjahres der Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorgelegt.

(3) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Landesverbandes obliegt dem Ausschuss des Landesverbandes und jene der Bezirksverbände dem Bezirksfeuerwehrausschuss.

(4) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Freiwilligen Feuerwehren des Landesverbandes und der Bezirksverbände muss rechtzeitig erfolgen, damit die Gebarung ab 1. Jänner des Bezugsjahres stattfinden kann.

Art. 21 (Haushaltsgebarung)

(1) Die Haushaltsgebarung erfolgt durch den Kommandanten beziehungsweise Präsidenten oder deren Bevollmächtigte, innerhalb der Grenzen der ermächtigten Bereitstellungen.

(2) Für Investitionsausgaben und die entsprechende Finanzierung ist immer ein Beschluss des für die Betriebsführung zuständigen Kollegialorgans notwendig.

(3) Der Kassier sorgt für das Inkasso der Einnahmen und für die Durchführung der Zahlungen, auch in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 10 und 11 und nimmt die buchhalterischen Eintragungen vor. Als Buchhalter von Rechtswegen ist er für die Kassaverwaltung verantwortlich und haftet persönlich für die Richtigkeit der Zahlungen.

Art. 22 (Haushaltsänderungen)

(1) Für die Haushaltsänderungen und Fondsumbuchungen ist das für die Genehmigung des Haushaltes vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.

Art. 23 (Abschlussrechnung)

(1) Die Gebarensabschlussrechnung wird nach dem vom Sonderbetrieb auf Vorschlag des Landesverbandes genehmigten Muster erstellt. Der Abschlussrechnung wird der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.

(2) Die im Artikel 19 angeführten Organisationen können zum Zweck der Finanzierung von künftigen, spezifischen Investitionen und außerordentlichen Tätigkeiten in der Jahresabschlussrechnung Ausgabenveranschlagungen als Passivrückstände weiterführen, die mit Einkünften aus der eigenen Tätigkeit finanziert werden.

(3) Die Abschlussrechnung wird bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres beschlossen. Die Abschlussrechnung der Freiwilligen Feuerwehren wird von der Hauptversammlung beschlossen. Die Abschlussrechnung des Landesverbandes und jene der Bezirksverbände wird vom Organ beschlossen, das für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages zuständig ist.2)

(4) Die Abschlussrechnung der Freiwilligen Feuerwehren ist unmittelbar darauf der Gemeinde zwecks Genehmigung durch den Gemeinderat zu übermitteln.

2)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Juli 2004, Nr. 24.

IV. KAPITEL
Beitritt zu Rettungsorganisationen und Ausschluss

Art. 24 3)

3)

Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 4. Februar 2009, Nr. 6.

V. KAPITEL
Zivilschutzausweis

Art. 25 (Ausstellung, Gültigkeit und Rückerstattung des Zivilschutzausweises)

(1) Als Verantwortliche des Amtes für Zivilschutz im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, gelten der Direktor, der stellvertretende Direktor und die mit der Einsatztätigkeit beauftragten Mitarbeiter des Amtes für Zivilschutz sowie der Direktor und der stellvertretende Direktor der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung.

(2) Für die Verantwortlichen des Amtes für Zivilschutz, die Mitglieder der Landesleitstelle und der Bezirksleitstellen sowie für die Sonderbeauftragten der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erfolgt die Ausstellung des Zivilschutzausweises durch den Landeshauptmann. Die typografische Gestaltung dieses Ausweises wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(3) Für die Mitglieder der Gemeindeleitstellen erfolgt die Ausstellung des Zivilschutzausweises durch den jeweiligen Bürgermeister. Die typografische Gestaltung dieses Ausweises wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(4) Der Zivilschutzausweis hat unbegrenzte Gültigkeit.

(5) Die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie das Ausscheiden aus der Hilfsorganisation bedingen die Rückgabe des Zivilschutzausweises. Zudem kann der Direktor der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung an den Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Einziehung des Zivilschutzausweises stellen. Der Landeshauptmann verfügt die Aufforderung zur Rückgabe des Zivilschutzausweises.

VI. KAPITEL
Schlussbestimmungen

Art. 26 (Schlussbestimmung)

(1) Für das, was diese Verordnung nicht speziell regelt, werden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen über das Rechnungswesen, über Verträge und über Regiedienste angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.