In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 3 (Haushaltsjahr und Haushaltsvoranschlag)

(1) Das Haushaltsjahr des Sonderbetriebs fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag wird jährlich erstellt und als Kompetenzhaushalt geführt. Im Haushalt werden alle Einnahmen angeführt, die voraussichtlich festgestellt werden, und die Ausgaben, welche im betreffenden Haushaltsjahr zweckgebunden werden.

(3) Die Summe der vorgesehenen Ausgaben muss der Summe der voraussichtlichen Einnahmen entsprechen, wobei zu den Einnahmen und Ausgaben der angenommene Verwaltungsüberschuss beziehungsweise Verwaltungsfehlbetrag des vorhergehenden Haushaltsjahres hinzugerechnet wird.

(4) Die laufenden Ausgaben werden durch die laufenden Einnahmen gedeckt.