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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 17 (Dienste in Regie)

(1) Die Lieferungen, die Dienstleistungen und die Arbeiten, die in den Voranschlägen enthalten sind, die der Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 26 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, genehmigt hat, können vom Direktor oder einer anderen für den Dienst verantwortlichen Person im Rahmen der erteilten Vollmachten und unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 16 in Regie ausgeführt werden.

(2) Die Ausführung in Regie erfolgt durch:

  1. Ausführung in eigener Regie durch den Einsatz von eigenem Personal und eigenen Materialien und Mitteln, und zwar immer dann, wenn bei Ankäufen die Lieferung prompt erfolgt und wenn die Beauftragung eines Unternehmers nicht erforderlich ist,
  2. Ausführung durch treuhänderischen Akkordauftrag, und zwar dann, wenn die Beauftragung eines Unternehmers nützlich oder notwendig ist,
  3. Ausführung durch ein gemischtes Verfahren, das heißt zum Teil in eigener Regie und zum Teil durch treuhänderischen Akkordauftrag.

(3) Die Zahlung der erworbenen Waren oder der durchgeführten Arbeiten erfolgt in der Regel durch Zahlungsanweisung zugunsten des betreffenden Gläubigers.

(4) Unter den Dienstleistungen, die in Regie durchgeführt werden, kann der Verwaltungsrat auch dazu ermächtigen, Gebühren oder verschiedene dem Sonderbetrieb zustehende Beträge einzuheben.

(5) Alle Beträge, die von den zuständigen Direktoren oder anderen ermächtigten Personen in Regie eingehoben werden, werden gesondert verbucht und regelmäßig nach den Richtlinien des Verwaltungsrats dem Kassier des Sonderbetriebs überwiesen, mit Verbuchung auf die entsprechenden Kapitel des Haushalts. Bis zur Überweisung der Beträge sind die mit der Einhebung beauftragten Personen für die eingehobenen und verwahrten Beträge verantwortlich.

(6) Für die Zahlung der Ökonomatsausgaben bedienen sich der Direktor oder der mit dem Dienst Beauftragte entsprechender Ökonomatsvorschüsse, die jährlich vom Präsidenten des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs im Sinne von Artikel 27 Buchstabe d) des Vereinheitlichten Textes autorisiert werden.

(7) Die mittels dieser Fonds durchgeführten Zahlungen werden in einem entsprechenden Kassajournal registriert, und für diese Zahlungen wird eine Abrechnung dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt; die Zahlungen werden den spezifischen Kapiteln des Haushalts angelastet.

(8) Die Ausgaben, die sich auf die genehmigten Rechnungslegungen beziehen, werden dem Direktor oder dem mit dem Dienst Beauftragten mit direkter Zahlungsanweisung rückerstattet.

(9) Bei Ablauf des Haushaltsjahres muss die Person, der ein Ökonomatsfonds anvertraut wurde, nach Abzug der bereits ausgegebenen Beträge, in Bezug auf deren Abrechnung die Genehmigung und Rückerstattung noch im Gange sind, den vorgeschossenen Betrag rückerstatten. Die betreffende Person ist bis zur Genehmigung der Abrechnungen für die getätigten Ausgaben persönlich verantwortlich.