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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 15 (Kassadienst)

(1) Die Aufgaben des Kassadienstes sind:

  1. die Einhebung der Einnahmen und die Auszahlung der Ausgaben,
  2. die Aufbewahrung des Geldes, der Wertpapiere und der anderen Werte.

(2) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs kann das Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landes innehat, beauftragen, den Kassadienst auch für den Sonderbetrieb durchzuführen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, die für die Führung des Schatzamtsdienstes des Landes vorgesehen sind.

(3) Der Sonderbetrieb kann den Kassadienst auch einem anderen Kreditinstitut auf dem Wege der freihändigen Vergabe anvertrauen, wenn dieses insgesamt bessere Bedingungen anbietet, als es die Bedingungen für das Land sind. In diesem Falle wird der Dienst auf der Basis einer vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossenen Konvention durchgeführt, welche die Aufgaben des Kassiers, die Modalitäten der Durchführung des Dienstes, die Zinssätze für Guthaben und Schulden und andere Bedingungen in Bezug auf den Kassadienst regelt.

(4) Im Einzelnen muss der Kassier Folgendes ständig ajouriert halten:

  1. das Kassajournal, in dem chronologisch alle Einhebungen und alle Zahlungen registriert werden,
  2. den Quittungsblock sowie die Zahlungsquittungen,
  3. die Register der Kautionen, der Wertpapiere und der anderen aufbewahrten Werte.