In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 12 (Rechnungsabschluss: aktive und passive Rückstände)

(1) Aktive Rückstände sind jene Beträge, die zwar als Einnahmen festgestellt, aber nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres eingehoben werden.

(2) Die Beträge, die im Haushalt als Einnahmen vorgesehen sind, aber nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres als solche festgestellt werden, bilden Mindereinnahmen.

(3) Festgestellte Beträge, die über die im Haushalt vorgesehenen hinausgehen, bilden Mehreinnahmen.

(4) Die Minder- und die Mehreinnahmen tragen zur Bildung des Betriebsergebnisses bei.

(5) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs sorgt anlässlich der Genehmigung der Abschlussrechnung auf begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors für die erneute Festlegung der aktiven Rückstände und für die Streichung der uneinhebbaren Rückstände.

(6) Passive Rückstände sind die Beträge, die innerhalb des Haushaltsjahres zweckgebunden, aber nicht gezahlt werden.

(7) Die Beträge, die im Haushalt zwar als Ausgaben bereitgestellt sind, aber nicht innerhalb des Haushaltsjahres zweckgebunden werden, bilden Einsparungen.

(8) Einsparungen bilden auch die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen dem zweckgebundenen und dem tatsächlich ausgegebenen Betrag ergeben sowie die bei der Genehmigung der Abschlussrechnung durch den Verwaltungsrat verfallenen oder gestrichenen passiven Rückstände.

(9) Die Einsparungen tragen zur Bildung des Betriebsergebnisses bei.

(10) Die passiven Rückstände dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, für die sie nicht vorgesehen worden sind.

(11) Die Streichung von passiven Rückständen in Bezug auf Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, hat zur Folge, dass die entsprechenden Ausgabenbereitstellungen in den neuen Haushalt aufgenommen werden.