In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 23 (Abschlussrechnung)

(1) Die Gebarensabschlussrechnung wird nach dem vom Sonderbetrieb auf Vorschlag des Landesverbandes genehmigten Muster erstellt. Der Abschlussrechnung wird der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.

(2) Die im Artikel 19 angeführten Organisationen können zum Zweck der Finanzierung von künftigen, spezifischen Investitionen und außerordentlichen Tätigkeiten in der Jahresabschlussrechnung Ausgabenveranschlagungen als Passivrückstände weiterführen, die mit Einkünften aus der eigenen Tätigkeit finanziert werden.

(3) Die Abschlussrechnung wird bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres beschlossen. Die Abschlussrechnung der Freiwilligen Feuerwehren wird von der Hauptversammlung beschlossen. Die Abschlussrechnung des Landesverbandes und jene der Bezirksverbände wird vom Organ beschlossen, das für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages zuständig ist.2)

(4) Die Abschlussrechnung der Freiwilligen Feuerwehren ist unmittelbar darauf der Gemeinde zwecks Genehmigung durch den Gemeinderat zu übermitteln.

2)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Juli 2004, Nr. 24.