In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 21 (Haushaltsgebarung)

(1) Die Haushaltsgebarung erfolgt durch den Kommandanten beziehungsweise Präsidenten oder deren Bevollmächtigte, innerhalb der Grenzen der ermächtigten Bereitstellungen.

(2) Für Investitionsausgaben und die entsprechende Finanzierung ist immer ein Beschluss des für die Betriebsführung zuständigen Kollegialorgans notwendig.

(3) Der Kassier sorgt für das Inkasso der Einnahmen und für die Durchführung der Zahlungen, auch in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 10 und 11 und nimmt die buchhalterischen Eintragungen vor. Als Buchhalter von Rechtswegen ist er für die Kassaverwaltung verantwortlich und haftet persönlich für die Richtigkeit der Zahlungen.