In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 20 (Haushaltsvoranschlag)

(1) Die Struktur und die Beilagen zum Haushaltsvoranschlag werden auf Vorschlag des Landesverbandes vom Sonderbetrieb festgelegt.

(2) Der Haushaltsvoranschlag der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Feuerwehrausschuss beschlossen und innerhalb 31. Oktober des Vorjahres der Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorgelegt.

(3) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Landesverbandes obliegt dem Ausschuss des Landesverbandes und jene der Bezirksverbände dem Bezirksfeuerwehrausschuss.

(4) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Freiwilligen Feuerwehren des Landesverbandes und der Bezirksverbände muss rechtzeitig erfolgen, damit die Gebarung ab 1. Jänner des Bezugsjahres stattfinden kann.