Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Die Tätigkeit der Kontrollorgane werden vom zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin koordiniert, der oder die im Falle von Unregelmäßigkeiten die zweckmäßigen Maßnahmen trifft, den Schulen Beratung anbietet und die Daten der Abschlussrechnung auch für Kontrollen nutzen kann.