Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Über die Tätigkeit der Kontrollorgane müssen Niederschriften verfasst werden. Diese sind in einem eigenen Register mit fortlaufend nummerierten Seiten zu sammeln und in der Schule aufzubewahren.
(2) Eine Kopie der Niederschrift über die Überprüfung der Abschlussrechnung und der in Artikel 38 angeführten Anlagen muss dem zuständigen Schulamt übermittelt werden. Außerdem sind ihm die Kopien der Niederschriften bezüglich eventuell festgestellter Unregelmäßigkeiten zuzuschicken, damit die vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden können.