(1) Im Im Sinne von Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes wird die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen von einem Kontrollorgan durchgeführt.
(2) Jedes Kontrollorgan besteht aus zwei vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin ernannten Fachleuten, die innerhalb der Schulämter oder der Landesverwaltung oder extern berufen werden und drei Jahre im Amt bleiben.
(3) Die Kontrollorgane werden mit der Überprüfung einer oder mehrerer Schulen, auch unterschiedlicher Art oder Stufe, beauftragt.
(4) Den ernannten Experten steht eine im Rahmen der Höchstbeträge laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, liegende von der Landesregierung festgelegte Vergütung zu.
(5) Die Auszahlung der Vergütung und die Rückvergütung der Spesen der externen Experten erfolgt durch das Amt für Schulfinanzierung des zuständigen Schulamtes.
(6) Der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin veranlasst die Führung eines eigenen Verzeichnisses für die Ernennung der Mitglieder der Kontrollorgane, in das auf Antrag die Bediensteten eingeschrieben werden, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören. In das Verzeichnis werden auch Personen von außerhalb der Landesverwaltung eingetragen, insbesondere Personen, die in das Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sind, im Bereich Verwaltung und Buchhaltung qualifiziertes Personal, Wirtschaftsberater bzw. -beraterinnen und Personen im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbild eines Inspektors bzw. einer Inspektorin für das Rechnungswesen und eines Verwaltungsinspektors bzw. einer Verwaltungsinspektorin oder eines Buchhalters bzw. einer Buchhalterin. Die Aufträge werden vom Schulamtsleiter oder von der Schulamtsleiterin nach Kriterien vergeben, die vorrangig die im Bereich der Schulorganisation erworbene Professionalität oder die Eintragung im Verzeichnis der Rechnungsprüfer berücksichtigen.21)