Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Der Direktor oder die Direktorin kann außer Gebrauch gesetzte bewegliche Güter gegen andere Güter, durch die sie ersetzt werden, eintauschen oder freihändig verkaufen.
(2) Die Schule kann außer Gebrauch gesetzte Güter unentgeltlich abtreten. Antragsteller können sein: Wohlfahrtsinstitute, andere Schulen, öffentliche Körperschaften, Genossenschaften, Vereine oder andere juristische Personen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.