Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Die gesamte Jahresverpflichtung für die Rückzahlung von Darlehen darf ein Fünftel des Durchschnitts der ordentlichen Landeszuweisungen der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Höchstdauer der Darlehen beträgt fünf Jahre.
(3) In Bezug auf die Finanzierung von formell mitgeteilten Projekten der Europäischen Union und von Vorhaben integrierter höherer Bildung sowie für die Finanzierung des ordentlichen Lehr- und Verwaltungsbetriebes bei vorübergehendem Mangel an Kassenliquidität können die Schulen, in Erwartung der Zuteilung der Gelder, Bankvorschüsse zu den Bedingungen, die in dem zwischen der Schule und dem kassenführenden Kreditinstitut abgeschlossenen Abkommen festgelegt sind, oder zu besseren Bedingungen beantragen.