Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Die wegen Diebstahl oder höherer Gewalt fehlenden Güter und die außer Gebrauch gesetzten beweglichen Güter werden mit Verfügung des Direktors oder der Direktorin aus dem Inventar gestrichen.