In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 741)
Verordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit staatlichem Charakter der Provinz

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.

Art. 42 (Inventare)

(1) Das Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort, die Bezeichnung, die Beschaffenheit und die Qualität der Güter,
  2. die Grundbuchsdaten,
  3. den Erwerbstitel,
  4. die Daten über den Wert und die Bestimmung der Güter.

(2) Die beweglichen Güter werden im entsprechenden Inventar in chronologischer Reihenfolge mit ununterbrochen fortlaufender Nummer und mit kennzeichnenden Angaben über Folgendes eingetragen: die Herkunft, den Ort, in dem sie sich befinden, die Menge oder die Anzahl, den Erhaltungszustand, den Wert und die eventuellen Einkünfte.

(3) Inventarisierungspflichtig sind alle beweglichen Güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 400 Euro, MwSt. inbegriffen, betragen. Dieser Betrag wird alle 5 Jahre auf Grund des vom Landesinstitut für Statistik erstellten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise angepasst. Gegenstände von künstlerischem oder historischem Interesse müssen gemäß den unten angeführten Kategorien, unabhängig von ihrem Wert, immer inventarisiert werden.

(4) Jeder Gegenstand wird mit der Nummer gekennzeichnet, unter der er im Inventar eingetragen ist.

(5) Das Inventar der beweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Standort,
  2. die Beschreibung und die Anzahl,
  3. den Kaufpreis oder den Schätzwert.

(6) In getrennte Inventare eingetragen werden: die unbeweglichen Güter, die Güter mit historischem Wert, die Bücher und das bibliographische Material, Möbel und Einrichtungen.

(7) Unabhängig von ihrem Wert werden die zerbrechlichen und die leicht verbrauchbaren Güter, und zwar alle, die sich durch den laufenden Gebrauch schnell abnützen, nicht in das Inventar eingetragen.

(8) Nicht inventarisierungspflichtige Güter sind keiner Art von Registrierung unterworfen.

(9) Die beweglichen Güter, die kostenlos von der Schule benützt werden, müssen in ein eigens dafür vorgesehene Register eingetragen werden.

(10) Mit der Verwahrung der Wertpapiere und der Wertgegenstände wird jenes Kreditinstitut betraut, das den Kassendienst für die Schule versieht.

(11) Jede Änderung der Inventargüter, sowohl Zunahme als auch Abnahme, wird in chronologischer Reihenfolge im betreffenden Inventarverzeichnis vermerkt.

(12)Der Wert der sich im Inventar befindlichen Güter wird jährlich um einen mit Beschluss der Landesregierung je nach Typologie und Kategorie festgelegten Prozentsatz reduziert. Von dieser Reduzierung ausgenommen sind die Kunstwerke, die zumindest alle zehn Jahre neu bewertet werden.16)

(13) Wenn der Direktor oder die Direktorin aus dem Amt scheidet, erfolgt in Anwesenheit des übernehmenden und des übergebenden Verwahrers und nach Abschluss und Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Register die Übergabe der Inventare mittels Protokoll.

16)

Art. 42 Absatz 12 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 14. November 2008, Nr. 64.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Oktober 1988, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. Oktober 1994, Nr. 9 —
ActionActionc) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 74
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2007, Nr. 27
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5 
ActionActiong) Landesgesetz vom 24. September 2010 , Nr. 11
ActionActionh) Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 13
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. September 2000, Nr. 4/16.1
ActionActionn) LANDESGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis