In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
1

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 102 (Vorbehalte des Auftragnehmers im Buchhaltungsregister)

(1) Der Auftragnehmer und der Bauleiter müssen das Buchhaltungsregister am Tag, an dem ihnen dieses ausgehändigt wird, mit oder ohne Vorbehalt unterzeichnen.

(2) Unterzeichnet der Auftragnehmer das Register nicht, wird er aufgefordert, dies innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen zu tun. Weigert er sich weiterhin, so wird dies im Register ausdrücklich vermerkt.

(3) Hat der Auftragnehmer die Unterschrift mit Vorbehalt geleistet, so muss er - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 15 Tagen seine Vorbehalte erläutern, indem er in das Register die entsprechenden Forderungen sowie deren Ausmaß und Höhe genau einträgt und unterzeichnet, und indem er die Posten oder Teile davon mit den ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Beträgen sowie die Gründe jeder Forderung analytisch und ausführlich anführt.

(4) Innerhalb der darauffolgenden 15 Tage legt der Bauleiter im Register seine begründeten Einwände dar. Unterlässt es der Bauleiter, seine Einwände ausführlich zu begründen, so dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Gründe zu verstehen, die gegen die Anerkennung der Forderungen des Auftragnehmers sprechen, so haftet er für die Beträge, welche der Auftraggeber auf Grund dieser Fahrlässigkeit gegebenenfalls zahlen muss.

(5) Hat der Auftragnehmer das Register nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterzeichnet, oder hat er das Register mit Vorbehalt unterzeichnet, ohne jedoch seine Forderungen vorzubringen, so gelten die eingetragenen Sachverhalte als endgültig festgestellt, und der Auftragnehmer verwirkt sein Recht, die sich darauf beziehenden Vorbehalte oder Forderungen geltend zu machen.

(6) Ist aus irgendeinem berechtigten Hinderungsgrund eine exakte und vollständige Abrechnung nicht möglich, so kann der Bauleiter Mengen, die aus überschlägigen Abrechnungen abgeleitet wurden, in die Maßbücher und folglich in die übrigen Rechnungsunterlagen als vorläufige Posten eintragen. In diesem Fall muss der Vorbehalt erst dann eingetragen werden, wenn bei der Endabrechnung der betroffenen Kategorien von Bauarbeiten die vorläufig eingetragenen Posten abgezogen werden.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12 
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionPersonen, die für die Programmierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben zuständig sind
ActionActionAusführung öffentlicher Bauvorhaben - die Planung
ActionActionWahl des Auftragnehmers
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionIn Regie auszuführende Bauarbeiten
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionAbrechnung der Bauarbeiten
ActionActionArt. 94 (Feststellung und Eintragung der Bauarbeiten)
ActionActionArt. 95 (Verzeichnis der Verwaltungs- und der Rechnungsunterlagen)
ActionActionArt. 96 (Bautagebuch)
ActionActionArt. 97 (Maßbuch der Leistungen und Lieferungen)
ActionActionArt. 98 (Eintragung der pauschal auszuführenden Leistungen)
ActionActionArt. 99 (Abrechnungsmodalitäten)
ActionActionArt. 100 (In Regie auszuführende Bauarbeiten. Wochenlisten der Lieferungen)
ActionActionArt. 101 (Eintragung der Bauleistungen in das Buchhaltungsregister)
ActionActionArt. 102 (Vorbehalte des Auftragnehmers im Buchhaltungsregister)
ActionActionArt. 103 (Abriss des Buchhaltungsregisters)
ActionActionArt. 104 (Baufortschritt und Bestätigung über die Zahlung der Teilbeträge)
ActionActionArt. 105 (Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten)
ActionActionArt. 106 (Bekanntmachung an die Anspruchsberechtigten)
ActionActionArt. 107 (Endabrechnung der Bauarbeiten)
ActionActionArt. 108 (Beschwerden des Auftragnehmers über die Endabrechnung)
ActionActionTechnische und verwaltungsmäßige Abnahme der Bauarbeiten
ActionActionEinleitende Bestimmungen
ActionActionBesichtigung und Ablauf der Abnahme
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6 
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis