Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Maßbuch enthält die Aufmessung und die Mengenberechnung sowie die Einstufung der Leistungen und Lieferungen. Im Einzelnen sind folgende Angaben enthalten:
(2) Muss der Umfang der Leistungen oder der Lieferungen aus der Anwendung von Mittelwerten abgeleitet werden, so sind im Maßbuch neben den Ergebnissen auch die Standorte und die Objekte, an welchen Prüfungen, Sondierungen und Mengenberechnungen durchgeführt worden sind, sowie die Kriterien und das Verfahren anzugeben, nach welchen die Mittelwerte unter Berücksichtigung des Aufmaßes ermittelt worden sind.
(3) Werden DV-gestützte Buchhaltungsprogramme benützt, so erfolgt die Ausfüllung der Maßbücher dadurch, dass die Masse, die auf der Baustelle von den hierzu beauftragten Arbeitern ermittelt wurden, in die entsprechende Kladde im Beisein des Auftragnehmers eingetragen werden.