Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Für jede Anlage muß folgendes Personal ernannt werden:
(2) Der Dienstleiter muß im Besitz des vom Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 1976, Nr. 43, in geltender Fassung, vorgesehenen Befähigungsnachweises für Schlepplifte sein.
(3) Das Personal wird vom Verantwortlichen Techniker und vom Dienstleiter für die Ausübung seiner Obliegenheiten als geeignet erklärt.