(1) Der Betrieb muß gemäß den in den Betriebsvorschriften enthaltenen Modalitäten erfolgen.
(2) Sollten während des Betriebes der Anlage Unzulänglichkeiten eintreten, die die Sicherheit von Personen in Frage stellen, ist der Betrieb einzustellen.
(3) Keine auch nur zeitweilige Abänderung, die die Sicherheit der Anlagenbauteile betrifft, darf vorgenommen werden.
(4) Die in Betrieb stehende Anlage muß mindestens von einer der Stationen aus von einer diensthabenden Person dauernd in der Weise überwacht werden, daß bei Notwendigkeit sofort selbst eingeschritten und die Anlage stillgesetzt werden kann.
(5) Nach saisonalem Betriebsschluß müssen alle jene notwendigen Arbeiten durchgeführt werden, die eine einwandfreie Erhaltung der Anlage gewährleisten. Die Anlagenteile müssen nach Ende des Saisonbetriebes abgebaut und bis zum nächsten Wiederaufbau in einem trockenen Raum aufbewahrt werden.