In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 23 (Abnahme der Tankstellen)

(1)Tankstellen dürfen nicht vor der erfolgreichen Abnahme durch die Kommission, die mit Dekret des Landesrats für Handel eingesetzt wird, in Betrieb genommen werden oder die Tätigkeit fortsetzen. Davon ausgenommen ist der provisorische Betrieb, der vom zuständigen Landesrat nur für bereits in Betrieb befindliche Tankstellen mit Ausnahme der Flüssiggas- und Erdgastankstellen gewährt werden kann.

(2)Die Kommission setzt sich zusammen aus

  1. einem Beamten der für den Handel zuständigen Abteilung der Landesverwaltung oder einer von diesem bevollmächtigten Person, welche mindestens der 6. Funktionsebene angehören muss, als Vorsitzendem,
  2. dem Chefingenieur des Technischen Finanzamtes oder einer von diesem bevollmächtigten Person,
  3. dem Direktor des Amtes für Brandverhütung oder einer von diesem bevollmächtigten Person.

Schriftführer ist ein Bediensteter der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) .

(3)Die technische Überprüfung der Anlagen durch die Kommission gemäß den Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme. Weitere Überprüfungen erfolgen jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren. Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits in Betrieb sind, werden bis zum 30. September 2003 einer Überprüfung unterzogen, wobei die entsprechenden Ergebnisse dem Inhaber, dem Technischen Finanzamt, dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk und dem Ministerium für Umweltschutz übermittelt werden. Die Kontrolle, die Überprüfung und die Bestätigung betreffend die gesundheitliche Unbedenklichkeit werden von den zuständigen Sanitätseinheiten vorgenommen.41)

(3/bis) Im Fall von betriebsinternen Tankstellen wird die periodische technische Überprüfung der Anlagen zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes, die jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren zu erfolgen hat, von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Fachtechniker oder von einem gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Staates der Europäischen Union befähigten Techniker vorgenommen. 42)

(4)Die Kommission nimmt die Abnahme von betriebstätigen Anlagen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Gesuches seitens des Erlaubnisinhabers vor. Das Gesuch ist mindestens neun Monate vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist einzureichen. Die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) kann jederzeit auch stichprobenweise Kontrollen und Abnahmen durch die Kommission durchführen lassen.

20)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 37 dieser Verordnung;
41)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 24. Jänner 2003, Nr. 1.
42)
Art. 23 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 12.