(1) Als Tankstelle bezeichnet man eine einheitliche Einrichtung, die sich aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge, sowie den entsprechenden Vorrichtungen und dem Zubehör zusammensetzt. Dazu gehören auch mindestens ein Büroraum, ein Depot und eine Toilette. Davon ausgenommen sind die betriebsinternen Tankstellen und die Tankstellen, die sich in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften befinden und ausschließlich mit Selbstbedienungsvorrichtungen samt Vorauszahlungsmöglichkeit betrieben werden.21)
(1/bis) Zur Förderung der Effizienz des Marktes, der Dienstleistungsqualität und des einwandfreien und einheitlichen Betriebs des Verteilungsnetzes müssen die Tankstellen mit einer Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit ausgestattet sein.22)
(1/ter) Bereits bestehende Tankstellen müssen sich innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Fristen an die Bestimmungen laut Absatz 1bis anpassen. Andernfalls werden die imArtikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Strafen verhängt, es sei denn, aus triftigen Gründen wurde ein Aufschub gewährt.22)
(2) Dem Antrag auf Erlaubnis der Errichtung, Verlegung und Änderung von Tankstellen ist Folgendes beizulegen: eine eigenverantwortliche Erklärung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen und einem beeidigten Gutachten, das von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Ingenieur oder einem anderen für den vorgelegten Plan zeichnungsbefugten Fachtechniker oder von einem laut den Bestimmungen des zutreffenden Staates der Europäischen Union befähigten Techniker verfasst wurde. Aus den beigefügten Unterlagen muss die Einhaltung der Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Handelsordnung hervorgehen.23)
(3)Im Antrag muss der Gesuchsteller Folgendes erklären:
- die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung angeführte persönliche Zuverlässigkeit aufzuweisen,
- die Personalien oder die Firmenbezeichnung sowie den Wohnsitz oder den Firmensitz,
- Standort und Fläche der Anlage; hierbei ist der entsprechende Lageplan der Anlage beizulegen,
- die Treibstoffarten, für welche die Verkaufserlaubnis beantragt wird; hierbei sind für jedes Produkt Anzahl und Art der zu installierenden Zapfsäulen anzugeben,
- das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
- im Falle betriebsinterner Tankstellen: die Anzahl der Mitarbeiter und den Fuhr- und Maschinenpark des Betriebes.24)
(4) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Tankstelle mit Ausnahme der betriebsinternen Tankstellen ermächtigt zum Verkauf der in der entsprechenden Sonderliste angeführten Produkte. Der Verkauf muss in entsprechend ausgerüsteten Lokalen und im Einklang mit den einschlägigen gesundheitlichen Vorschriften erfolgen. Weiters sind gemäß Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122, einfache, kleine Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an Kraftfahrzeugen zulässig. DieVerkaufsfläche darf nicht größer sein als jene der unter Artikel 4 der Handelsordnung angeführten kleinen Verkaufsstrukturen.25)
(5)Wird eine Tankstelle innerhalb Südtirols von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt, so ist eine entsprechende Stellungnahme der Bürgermeister beider betroffenen Gemeinden einzuholen. Die Gemeinde muss die vom Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene Stellungnahme innerhalb dreißig Tagen ab Entgegennahme der Aufforderung bekanntgeben.26)
(5/bis)27)
(6)In Ortschaften im Gebirge ohne Tankstellen kann, sofern kein anderweitiger Antrag vorliegt, der betreffenden Gemeinde die Erlaubnis erteilt werden.28)
(7)29)
(7/bis)30)
(8)31)
(9)32)