In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 19 (Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes)  delibera sentenza

(1)Die Richtlinien zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes werden von der Landesregierung nach Anhören der Spartenverbände genehmigt. Sie verfolgen nachstehende Zielvorgaben:

  1. Gewährleistung der kontinuierlichen Anpassung des Vertriebsnetzes an die Erfordernisse des Verkehrs und der touristischen, städtebaulichen und industriellen Entwicklung des Landes unter Berücksichtigung der Umweltbelange und der Erfordernisse des Schutzes und der Wiedergewinnung der alten Ortsteile,
  2. ausreichende Rentabilität der Anlagen, die gegebenenfalls auch durch die Beseitigung von nicht genügend ausgelasteten Anlagen zu verwirklichen ist,
  3. Verbesserung des Dienstes am Verbraucher durch die Festlegung von strukturellen Standards für Anlagen, die den Erfordernissen der Verbraucher gerecht werden,17)
  4. Gewährleistung des Vorhandenseins von Tankstellen in kleinen und abgelegenen Ortschaften oder in Ortschaften mit Saisontourismus,
  5. Ermittlung der Anlagen in alten Ortsteilen, die unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören, und jener Anlagen, die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung in diesen Ortsteilen darstellen. Diese Anlagen müssen innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung der Richtlinien verlegt werden. Die Richtlinien müssen auch die Vorzugskriterien enthalten, gemäß welchen die besagten Verlegungen erfolgen sollen. Die Gemeinden müssen die Ermittlung von neuen Standorten und die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigungen erleichtern,
  6. 18)

(2)Die Richtlinien regeln die folgenden Schritte:

  1. Aufnahme des Bestandes des Tankstellennetzes,
  2. kritische Untersuchung der aufgetretenen Funktionsstörungen und Ungleichgewichte, Erarbeitung eines Konzepts zur Rationalisierung des Netzes durch Verlegung, Umstrukturierung und Schließung von Tankstellen,19)
  3. Festlegung des Verfahrens und des Zeitraums für die Umsetzung der Richtlinien und Aufbau eines Informationssystems zur regelmäßigen Überprüfung der Anwendung der Richtlinien.

(3)Im Zuge der Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes müssen das Technische Finanzamt oder die Unternehmer der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) jährlich bis zum 20. Februar die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden.

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647 - Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 05.06.2000 - Impianti distributori di carburante - disciplina della materia - trasferimento - piano provinciale di razionalizzazione - pianificazione urbanistica provinciale
17)
Art. 19 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
18)
Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
19)
Art. 19 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
20)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 37 dieser Verordnung;