(1)Die Richtlinien zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes werden von der Landesregierung nach Anhören der Spartenverbände genehmigt. Sie verfolgen nachstehende Zielvorgaben:
(2)Die Richtlinien regeln die folgenden Schritte:
(3)Im Zuge der Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes müssen das Technische Finanzamt oder die Unternehmer der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) jährlich bis zum 20. Februar die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden.