(1)Innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme von betriebsinternen Verkaufsläden muss die Gemeinde der Handelskammer eine Kopie der eingegangenen Mitteilung übermitteln.
(2)Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume im Sinne der Handelsordnung und dieser Durchführungsverordnung bezeichnet man jene Räume, zu denen der Zutritt bestimmten Personen vorbehalten ist. Für betriebsinterne Verkaufsläden ist das Anbringen von Aufschriften, die von der öffentlichen Straße her sichtbar sind, untersagt.