In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 14 (Werbeverkäufe)  delibera sentenza

(1) Werbeverkäufe Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, ausgenommen 20 Tage vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und des Monats Dezember. Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie vonReinigungsmitteln für den Haushalt können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an die Gemeinde bedarf.15)

(2)Will ein Handelsbetrieb Werbeverkäufe gemäß Absatz 1 durchführen, muss er den Verkaufsbeginn der zuständigen Gemeinde mitteilen; in dieser Mitteilung sind die für den Werbeverkauf vorgesehenen Waren einzeln anzuführen und die Dauer der Veranstaltung anzugeben. Es sind ferner die Werbetexte beizulegen. Auch müssen die Unterlagen, die zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit der im Werbetext enthaltenen Angaben erforderlich sind, für die Gemeinde bereitgestellt werden. Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.

(3)Angebote einer sehr beschränkten Anzahl von Artikeln, wie zum Beispiel solche in Wühlkörben, sind nicht als Werbeverkäufe anzusehen, sofern keine Werbung hierfür gemacht wurde.

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 136 del 12.04.2010 - Liberalizzazione delle vendite promozionali - obbligo di comunicazione
15)
Art. 14 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Februar 2009, Nr. 4, so ersetzt.