In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

Art. 44 (Antrag und Verpflichtung zur Zahlung)

(1)Die Gewährung von Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und die Ergänzung der Tarife erfolgt aufgrund eines Antrages des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters, sowie, wenn eine spezifische Begründung vorliegt, von Amts wegen.

(2) Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 43 erfolgt ab Antragsdatum. Wird der Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Nutzers in einer Einrichtung eingereicht, so erfolgt die Ergänzung ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches auf dieselbe Tarifbegünstigung gestellt, so erfolgt die Ergänzung ab Datum der genannten Fälligkeit.

(4) Ausgleichsleistungen oder Tarifbeteiligungen von Seiten der öffentlichen Hand, die unter denjährlichvon derLandesregierung, gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags, festgelegten Mindestbeträgen liegen, werden nicht ausbezahlt.

(5) Wenn das Gesuch nicht alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen enthält und diese Informationen oder Unterlagen ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Aufforderung, es zu vervollständigen, nachgereicht werden, wird das Gesuch als wirkungslos betrachtet und archiviert.

(6) Die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften müssen sich, falls ihre Beteiligung vorgesehen ist, gegenüber der zuständigen öffentlichen Körperschaft formal dazu verpflichten, den vom Nutzer nicht abgedeckten Tarif in der von dieser Verordnung vorgesehenen Höhe mitzuzahlen.

(7) Die Entscheidung der zuständigen öffentlichen Körperschaft bezüglich der Zahlung der Tarife von Seiten der einzelnen Familiengemeinschaften ist für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(8) Bei wesentlichen Änderungen an den Einnahmen, dem Vermögen oder den Tarifen im Laufe des Jahres kann die zuständige öffentliche Stelle auf Antrag des Betroffenen oder auf eigene Initiative hin, die finanzielle Situation neu bewerten und die Höhe der Leistung neu festsetzen. 59)60)

59)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
60)
Der deutsche Wortlaut des Art. 44 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
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