(1) Allein Wohnenden über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird ein monatlicher Zuschuss für den Hausnotrufdienst gewährt.
(2) Der Zuschuss wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 8,5 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten.
(3) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.
(4) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.
(5) Der Zuschuss wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4 und 6 gewährt und ausgezahlt, nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege.41)